Eigenheimzulage bei Ehepartnern ausnahmsweise noch übertragbar
News vom 30. März 2006
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Bis zur Abschaffung der Eigenheimzulage zu Jahresbeginn war es grundsätzlich möglich, die Zulage während des achtjährigen Förderzeitraums auf eine andere Wohnung zu übertragen. Das betraf etwa die Fälle, in denen der Berechtigte berufsbedingt umziehen und daher seine bisherige Wohnung aufgeben musste. Durch die Streichung der Zulagen geht das nun nicht mehr, wenn die neue Wohnung erst nach dem 31. Dezember 2005 gekauft bzw. mit deren Herstellung begonnen wurde (siehe die News vom 14. Dezember 2005).
Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern allerdings für Ehepaare (Verfügung vom 9. Januar 2006, Aktenzeichen EZ 1150 - 1 St 32/St 33). Demnach gilt folgendes: Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Wohnung und erwirbt der eine Partner den Anteil des anderen hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn eine Wohnung oder ein Anteil daran auf den anderen Ehegatten übertragen wird und die Eheleute im Zeitpunkt der Übertragung nicht dauernd getrennt leben. Allerdings ist die Fortführung der Förderung, die noch durch den anderen Ehegatten begonnen wurde, nur möglich, wenn beim übernehmenden Ehegatten noch kein "Objektverbrauch" aus anderen Objekten eingetreten ist, er also noch keine Eigenheimzulage oder vergleichbare Förderung erhalten hat. Soweit der übernehmende Ehegatte in die Zulagenberechtigung des übertragenden Ehegatten eintritt, liegt auch beim entgeltlichen Erwerb keine "Anschaffung" im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vor. Die Fortführung wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übertragung aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2005 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt. Diese Grundsätze gelten ebenso beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge, also durch Erbschaft, wenn einer der Ehepartner stirbt, und bei der unentgeltlichen Übertragung an den Ehegatten, wenn der jeweilige Vorgang nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt.
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