Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Eigenheimzulage ist bei der Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen
News vom 7. Juni 2006
Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6.6.2006
Die einem Sozialhilfeempfänger bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage stellt Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts dar.
Die Klägerin eines vor dem Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahrens ist voll erwerbsgemindert. Ihr wurden von dem in Anspruch genommenen Landkreis Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung bewilligt, wobei bei der Berechnung der Leistungen die Eigenheimzulage als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt wurde. Hiergegen ging die Klägerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor und verlangte, dass ihr die Grundsicherung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage gewährt wird. Die Eigenheimzulage sei ein Zuschuss zum Erwerb von Haus- und Wohnungseigentum. Das Geld stehe ihr auch nicht zur Verfügung, weil sie den Anspruch an ihre Bank abgetreten habe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Diese Entscheidung des Sozialgerichts hat das Landessozialgericht jetzt bestätigt (Beschluss vom 19. Mai 2006, Az.: L 3 ER 50/06 SO). Der Anrechnung der Eigenheimzulage steht nicht entgegen, dass diese aus Anlass des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum gezahlt wird. Das Gesetz sieht vor, dass Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur eingeschränkt angerechnet werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor. Diese wird ohne jeden Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt wird. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten ist. Sozialhilfe wird immer nur nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger vorrangig verpflichtet ist, vorhandenes Einkommen zur Behebung der Notlage zu verwenden. Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, können nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Beschluss des Landessozialgerichts sind keine Rechtsmittel möglich. Für das Arbeitslosengeld II (ALG II) hatte das Sozialgericht Dortmund dagegen im März entschieden, dass Langzeitarbeitslose auch im Monat der Auszahlung ihrer Eigenheimzulage hilfebedürftig sind, soweit ihre jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit die Höhe der Zulage erreichen (siehe die News vom 13. April 2006).
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