Neue Richtlinie des Marktanreizprogramms für Solaranlagen und Biomassekessel in Kraft getreten
News vom 21. Juni 2006
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Vor einigen Tagen hatte das Bundesumweltministerium mitgeteilt, dass die Fördersätze des so genannten "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien rückwirkend zu 1. Februar 2006 gesenkt wurden (siehe die News vom 10. Juni 2006). Dadurch soll der großen Anzahl der Förderanträge und der gestiegenen Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen Rechnung getragen werden. Mit dem Programm werden unter anderem Solaranlagen für Heizung und Warmwasser sowie Biomassekessel gefördert. Heute (21. Juni 2006) ist die neue Richtlinie des Programms im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Im Einzelnen sind für Privatpersonen folgende Fördermittel vorgesehen (die "bisher"-Angaben beziehen sich auf die Fassung der Richtlinie vom 14. März 2006, siehe dazu die News vom 23. März 2006):
- Bei der Erstinstallation von Solarkollektoralanlagen zur Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von Prozesswärme beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 200 Quadratmetern (qm) 54,60 (bisher: 84) Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche.
- Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserversorgung und Raumheizung beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 200 Quadratmetern (qm) 70,20 (bisher: 108) Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche. Kombi-Anlagen, die die der Richtlinie festgelegten technischen und energetische Anforderungen (u. a. Mindestkollektorfläche von 10 qm bei Flachkollektoren und 8 qm bei Vakuumröhrenkollektoren sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/qm bei Flach- und 60 Liter/qm bei Röhrenkollektoren) nicht erfüllen, werden nur mit dem geringeren Fördersatz von 54,60 Euro/qm unterstützt.
- Bei der Erweiterung von Solarkollektoralanlagen beträgt der Zuschuss unverändert 48 Euro je angefangenem qm zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage.
- Bei der Erstinstallation und Erweiterung von Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von über 200 qm beträgt der Zuschuss unverändert 48 Euro für jeden über 200 qm hinausgehenden angefangenen qm installierter Bruttokollektorfläche.
- Bei Biomassekesseln, z. B. für Scheitholz oder Holzpellets, richtet sich die Höhe der Zuschüsse nach Art, Wirkungsgrad und Nennwärmeleistung der Anlage:
Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel werden gefördert, sofern sie eine Nennleistung von mindestens 15 und höchstens 100 Kilowatt (kW) und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % haben. Außerdem müssen sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des Sauerstoffgehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sein und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kW verfügen. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 26 (bisher: 40) Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 780 (bisher: 1.200) Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Achtung: Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW werden ab dem Tag nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinen keine neuen Anträge mehr entgegen genommen. Anträge für solche Anlagen, die seit dem 1. Februar 2006 eingegangen sind, werden mit 20 (bisher: 40) Euro gebilligt.
Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen) werden Zuschüsse nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 38,40 (bisher: 48) Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.088 (bisher: 1.360) Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW beträgt der Zuschuss 24 (bisher: 48) Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 640 (bisher: 800) Euro. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein, und bei Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.
Die neuen, reduzierten Fördersätze gelten für alle Förderanträge, die seit dem 1. Februar 2006 beim BAFA (siehe unten) eingegangen sind. Die neuen Bestimmungen gelten bis Ende 2006, Anträge können voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2006 gestellt werden. Wie auch bisher schon ist allgemeine Voraussetzung der Förderung, dass mit dem Vorhaben vor Antragstellung nicht begonnen werden darf. Als Vorhabensbeginn gilt nach den Richtlinien "der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden."
Weitere Informationen zum "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien gibt es im Internet unter
www.erneuerbare-energien.de. Zuständig für die Förderung ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Strasse 29 - 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196/908-625, Fax: 06196/908-800 oder 06196/94226. Dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen sowie die Antragsformulare.
[zurück]