OFD Koblenz: Umzüge werden als "haushaltsnahe Dienstleistungen" anerkannt - Bei Handwerkerrechung reicht Hinweis auf Lohnkostenanteil
News vom 30. Juni 2006
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Seit dem Jahr 2003 können die Kosten bestimmter so genannter "haushaltsnaher Dienstleistungen" von der Einkommensteuer abgezogen werden (siehe dazu die News vom 27. Dezember 2004 und vom 16. Februar 2004). Speditionskosten bei privat veranlassten Umzügen wurden bisher allerdings nicht berücksichtigt. Das hat sich jetzt geändert, wie die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz auf ihrer Webseite mitteilt (OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer vom 8. Mai2006, S 2296 b A - St 32 3). Demnach haben die zuständigen Referatsleiter in der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und sich darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen. Die neue Rechtsauffassung soll in allen noch offenen Fällen angewandt werden.
Pro Jahr können 20 % der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von maximal 3.000 Euro (also bis zu 600 Euro) bei der Steuer abgezogen werden. Sofern die Obergrenze nicht schon durch andere Dienstleistungen ausgereizt wurde, ergibt das beispielsweise bei einem Umzug mit einem Lohnkostenanteil von 2.500 Euro eine Steuerersparnis von 500 Euro. Das Finanzamt erkennt die Kosten allerdings nur an, wenn sie durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Bankbeleg o. ä. nachgewiesen werden. Barzahlung und Quittung reichen daher nicht aus (siehe dazu ausführlich die News vom 16. Februar 2004).
Wer dagegen aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Kosten innerhalb bestimmter Grenzen von der Steuer absetzen. Hier erkennt das Finanzamt auch Pauschalbeträge an. Sie wurden zuletzt zum 1. August 2004 erhöht (siehe die News vom 30. Oktober 2003) und betragen für Ledige 561 Euro, für Ehepaare 1.121 Euro, für jeden weiteren Haushaltsangehörigen (Kinder, Eltern, Verwandte, Verschwägerte etc., die zur häuslichen Gemeinschaft gehören) 247 Euro, und für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind 1.409 Euro. Statt der Pauschalen können auch die tatsächlichen Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden, die dann allerdings auch nachgewiesen werden müssen.
Außerdem hat die OFD Koblenz dazu Stellung genommen, welche Anforderungen für Handwerkerrechnungen gelten, damit die Arbeitskosten als "haushaltsnahe Dienstleistungen" anerkannt werden (siehe dazu auch die News vom 6. Mai 2006). Da nur die Lohnkosten, nicht aber die Kosten der Materialien steuerlich berücksichtigt werden, betrifft das insbesondere die Kennzeichnung des nicht begünstigten Materialanteils. Hintergrund ist der oftmals zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis. Dabei wird ein bestimmter Preis pro Menge/Masse (z. B. pro Quadratmeter, Meter, Kubikmeter etc.) vereinbart, in dem sowohl Material als auch Arbeitsleistung enthalten sind, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden (Beispiel: Der Kunde lässt die Bodenfliesen in seinem Bad erneuern. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung der Materialkosten für Fliesen und Kleber und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 Euro pro Quadratmeter vor. Dieser enthält auch die Kalkulation des Handwerkers für An- und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag.). Nach Ansicht der OFD Koblenz kann der in diesen Fällen in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt ergänzt werden: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von Euro ... sind Materialkosten in Höhe von Euro ... brutto enthalten." Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) werden dann als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abgezogen. Tricksereien sollte es dabei allerdings nicht geben: "Soweit im konkreten Einzelfall offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den nach § 35a EStG begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, muss der Aufteilungsmaßstab im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert werden", so die OFD.
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