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Finanzgericht Baden-Württemberg: Steuerabzug für "haushaltsnahe Dienstleistungen" auch bei Auftrag durch den Verwalter

News vom 14. August 2006

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Wohnungseigentümer können die Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege als so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" (siehe dazu die News vom 16. Februar 2004) auch dann von der Steuer abziehen, wenn nicht sie selbst, sondern der Verwalter der Eigentümergemeinschaft die Handwerker beauftragt hat. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 17. Mai 2006, Az.: 13 K 262/04; nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision (Az.: VI R 28/06) wurde das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Juli 2006 eingestellt).

In dem Fall waren die klagenden Eheleute Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 hatten sie eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von rund 80 Euro (20 % von 404 Euro) ab, weil die nicht die Kläger, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien. Daraufhin klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht und beantragten, die Steuerermäßigung zu gewähren.

Das Gericht gab der Klage statt, und befand, dass die Ermäßigung zu Unrecht verwehrt worden sei. Es entschied, dass die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung unzutreffend sei. Das Bundesfinanzministerium hatte nämlich in seinem Schreiben vom 1. November 2004 (Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/2004, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 2004, S. 958 ff, siehe dazu die News vom 27. Dezember 2004) zur Anwendung des § 35a EStG ausgeführt, dass der Steuerpflichtige die Ermäßigung für die in seinem Haushalt bzw. der Wohnung ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen nur dann in Anspruch nehmen könne, wenn er auch der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei.

Diese Einschränkung könne weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnommen werden, so das Finanzgericht. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei vielmehr auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge. Da im übrigen nicht streitig war war, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden waren (siehe dazu die News vom 16. Februar 2004), gab das Gericht der Klage statt.

Während dieser konkrete Fall durch die Rücknahme der Revision inzwischen geklärt zu sein scheint, dürfte das letzte höchstrichterliche Wort zu der Frage noch ausstehen. Denn im Januar 2006 entschied das Finanzgericht Köln in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Finanzamts (Urteil vom 24. Januar 2006, Az.: 5 K 2573/05, veröffentlicht in "Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)" 2006 S. 1064 (Heft 14)). Auch hier wurde Revision eingelegt, die derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az.: VI R 18/06). Bis zu einer Entscheidung sollten Betroffene mit Hinweis auf das baden-württembergische Urteil und das laufende Verfahren vor dem BFH gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Denn nur, wenn dieser nicht bestandskräftig wird, können sie von einem positiven BFH-Urteil profitieren.

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