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Bank muss Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen

News vom 18. Dezember 2006

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Räumt eine Bank dem Kreditnehmer das Recht auf Sondertilgungen ein, muss sie dies auch bei der Berechnung der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen, wenn der Kunde den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 23. August 2006, Az. 25 S 43/06, rechtskräftig).

Eine Bank, deren Darlehen vorzeitig getilgt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz für die entgangenen Zinsen. Über die Höhe und richtige Berechnung der Entschädigung kommt es aber immer wieder zum Streit (siehe dazu die News vom 24. Februar 2005). Das Recht des Kreditnehmers, Sondertilgungen (beispielsweise in Höhe von 10 % der Darlehenssumme pro Jahr) vornehmen zu dürfen, lassen sich die Banken in der Regel durch Zinsaufschläge bezahlen (siehe dazu auch die News vom 7. Dezember 2006).

Das Landgericht Darmstadt hat nunmehr entschieden, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem auf die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung abzustellen sei. Außerdem komme es bei der Berechnung auf den vertraglich vereinbarten Tilgungsverlauf an. Daher müsse zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden, dass die abstrakte Möglichkeit der jährlichen Sondertilgung in die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung einzubeziehen ist, ohne dass es auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kunde tatsächlich Sondertilgungen erbracht hatte. Die Bank muss die Entschädigung daher grundsätzlich so berechnen, als ob die Sondertilgungsmöglichkeiten voll genutzt worden wären. Im Ergebnis verringern sich so die entgangenen Zinsen und damit auch die Entschädigung.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Heidelberg bereits im Februar 2006 eine weiteres kundenfreundliches Urteil zur Sondertilgung gefällt. Dort wollte der Kreditnehmer im Jahr 2004 rückwirkend Sonderzahlungen für die Jahre 1998 bis 2004 leisten. Der entsprechende Vertrag enthielt die Klausel: "Sondertilgungen in Höhe von ... DM pro Jahr sind möglich". Die Parteien stritten nun darum, wie diese Bestimmung zu verstehen sei: Während die Bank die Sonderzahlungen für die Jahre 1998 bis 2003 mit der Begründung ablehnte, dass nur das jeweils laufende Jahr gemeint sei, sah der Kunde darin nur eine betragsmäßige Begrenzung, unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt. Das Gericht entschied, dass die Klausel nicht eindeutig formuliert sei, und diese Unklarheit hier zu Lasten der Bank gehen müsse. Denn sie hätte ohne weiteres einen klarstellenden Zusatz anfügen können (Urteil vom 13. Februar 2006, Az.: 1 O 219/05, rechtskräftig). Daher durfte der Kunde nachträglich Sondertilgungen erbringen, ohne dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.


Eine Überprüfung, ob die Vorfällligkeitsentschädigung im konkreten Fall angemessen ist, bieten die Verbraucherzentralen.

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