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Neue Richtlinie des Marktanreizprogramms für Solaranlagen und Biomassekessel in Kraft getreten

News vom 23. Januar 2007

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Vor einigen Tagen hatte das Bundesumweltministerium mitgeteilt, dass für das so genannte "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien in diesem Jahr 213 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden sollen (siehe die News vom 8. Januar 2007). Mit dem Programm werden unter anderem Solaranlagen für Heizung und Warmwasser sowie Biomassekessel gefördert. Am vergangenen Samstag (20. Januar 2007) ist die neue Richtlinie des Programms im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Dabei gibt es u. a. eine wichtige Änderung im Bereich der Solaranlagen: Im Marktanreizprogramm werden nur noch Solarkollektoranlagen bis zu einer installierten Bruttokollektorfläche von 40 Quadratmetern (bisher: 200 qm) gefördert. Größere Anlagen sollen zukünftig mit einer höheren Förderquote im Rahmen des KfW-Programms "Erneuerbare Energien" unterstützt werden. Dieses Programm ist nach Angaben des Bundesumweltministeriums derzeit allerdings noch nicht geöffnet. Außerdem müssen Solarkollektoren, die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erhalten, zusätzlich zu den bisherigen Fördervoraussetzungen das Prüfzeichen "Solar Keymark" tragen. Auch bei den Biomasseanlagen gelten künftig strengere Anforderungen.

Mit der neuen Richtlinie wird im Bereich der "Basisförderung" auf ein vereinfachtes Förderverfahren umgestellt. Die Basisförderung umfasst die Förderung von Solarkollektoranlagen bis 40 Quadratmetern (qm) installierter Bruttokollektorfläche, von automatisch beschickten Biomasseanlagen ab 8 Kilowatt (kW) bis 100 kW Nennwärmeleistung und von handbeschickten Scheitholzvergaserkesseln ab 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung. Für den Antragsteller entfällt die bisherige Verpflichtung, vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages einen Förderantrag beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Das BAFA rät allerdings, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu will es in Kürze auf seiner Homepage zur Verfügung stellen.

Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss daher zukünftig nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird. Zusammen mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis über die Betriebsbereitschaft der Anlage zu erbringen. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Für Antragsteller, die ihre Anlage im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis 31. März 2007 betriebsbereit installiert haben, endet die Antragsfrist erst am 30. September 2007.

Im Einzelnen sind bei der "Basisförderung" für Privatpersonen folgende Fördermittel vorgesehen (die "bisher"-Angaben beziehen sich auf die Fassung der Richtlinie vom 12. Juni 2006, siehe dazu die News vom 21. Juni 2006):

Anträge für die neue Basisförderung können ab dem 15. März 2007 gestellt werden. Eine frühere Antragstellung sei wegen der Verfahrensumstellung nicht möglich, so das BAFA. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim BAFA. Offiziell gilt die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2007. Sollten die Haushaltsmittel - wie im vergangenen Jahr - auch 2007 vorzeitig erschöpft sein, kann eine Förderung im Folgejahr in Betracht kommen.

Neben der Basisförderung wird mit der neuen Richtlinie auch ein "Innovationsbonus" für besonders innovative Anwendungen oder Anlagenteile eingeführt. Die neue Förderrichtlinie regelt, welche Anwendungen bzw. Anlagenteile in Frage kommen (z. B. große Solarkollektoranlagen, die besondere Anforderungen erfüllen, und Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung bei Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung). In Kürze sollen Anwendungsbestimmungen erlassen werden, die die technischen Anforderungen an eine Förderfähigkeit näher beschreiben. Erst danach ist eine Antragstellung möglich. Der Antrag für solche Anlagen ist vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages zu stellen! Wird dies versäumt, kann nur eine Förderung im Rahmen der Basisförderung erfolgen. Auch bei der Förderung von Solaranlagen im Rahmen des KfW-Programms "Erneuerbare Energien" bleibt es bei dem bisherigen Grundsatz, dass der Antrag vor dem Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gestellt werden muss.

Antragsteller, die im Jahr 2006 bereits einen Förderantrag beim BAFA gestellt hatten und wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel abgelehnt wurden (siehe dazu die News vom 15. August 2006), können ab sofort und spätestens bis zum 31. Juli 2007 einen erneuten Antrag auf Förderung stellen. Dasselbe gilt für diejenigen Antragsteller, die bereits mit der Investition begonnen hatten, ohne den Ablehnungsbescheid des BAFA abzuwarten. Bei der erneuten Antragstellung muss die Investition abgeschlossen sein. Zusammen mit dem Antrag ist der vollständige Verwendungsnachweis vorzulegen. Das BAFA stellt die erforderlichen Antragsformulare bereit. Die Fördersätze für diese Anträge orientieren sich an denen der Förderrichtlinien vom 12. Juni 2006 (siehe dazu die News vom 21. Juni 2006).


Weitere Informationen zum "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien gibt es im Internet unter www.erneuerbare-energien.de. Zuständig für die Förderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Strasse 29 - 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196/908-625, Fax: 06196/908800 oder 06196/94226. Dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen sowie die Antragsformulare.

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