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Bundesverfassungsgericht: Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

News vom 1. Februar 2007

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gestern eine wichtige Entscheidung zur Erbschaftsteuer veröffentlicht. Demnach ist die durch § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen Gründe, Aktenzeichen: 1 BvL 10/02).

Der Fall, den der Bundesfinanzhof dem Verfassungsgericht vorgelegt hatte (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002, Az.: II R 61/99), betrifft die Frage, wie bei unterschiedlichen Vermögensgegenständen, z. B. Geld oder einem Einfamilienhaus, der Wert zu ermitteln ist, und ob es dabei zu Ungleichbehandlungen kommt. Das betrifft auch die Erben von Wohneigentum. Denn die bisherige Regelung, nach der bei bebauten Grundstücken nicht der reale Verkehrswert, sondern der so genannte Ertragswert angesetzt wird, führt in der Regel dazu, dass der für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgeblich Wert deutlich - bis zu 50 % - unter dem Verkehrswert liegt. Daher muss derjenige, der beispielsweise ein Haus mit einem Verkehrswert von 250.000 Euro erbt, wesentlich weniger Erbschaftsteuer zahlen als derjenige, der dieselbe Summe in Form eines Sparbuchs oder Bankguthabens aus dem Nachlass erhält.

Das Verfassungsgericht entschied nun, dass diese und andere Ungleichbehandlungen (etwa bei ererbtem Betriebsvermögen und Anteilen von Kapitalgesellschaften) nicht mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sind. Denn die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften führen bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen nicht zu dem gemeinen Wert angenäherten Steuerwerten.

Trotz der Unvereinbarkeit des bisherigen Erbschaftsteuerrechts mit dem Gleichheitssatz hat das Gericht dessen weitere Anwendung bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Gleichzeitig hat es den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine neue Regelung zu schaffen. Dabei - so das Gericht - ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Ihm bleibe es aber unbenommen, in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen, wenn ausreichender Gemeinwohlgründe vorliegen. Die Begünstigungswirkungen müssen allerdings ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Auerdem dürfe der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen.


Im Internet-Angebot der Bundesverfassungsgerichts finden Sie sowohl die ausführliche Pressemitteilung als auch den vollständigen Beschluss vom 7. November 2006.

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