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BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen einer Bank

News vom 2. März 2007

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Das Bankgeheimnis und auch das Bundesdatenschutzgesetz können nicht verhindern, dass eine Bank eine Darlehensforderung wirksam an einen Dritten abtritt, so dass dieser sie gegen den Kunden geltend machen kann. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Februar 2007, Az.: XI ZR 195/05).

Das vollständige Urteil ist noch nicht veröffentlicht, doch laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die klagende Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe zwei der Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens und einen weiteren Beklagten als Bürgen in Anspruch genommen. Das Darlehen diente zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen, und der Anspruch gegen die Kunden war der Klägerin vom ursprünglichen Kreditgeber, einer Raiffeisenbank, abgetreten worden. Die Beklagten bestritten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der BGH hatte nun über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. Er wies die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück. Die Klägerin sei befugt, die Darlehensforderung geltend zu machen, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehe. Zwar könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung werde hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die - zumindest stillschweigende - Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten ließen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs. Dort wird in einigen Wochen auch der vollständige Urteilstext veröffentlicht werden (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).

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