Bundesfinanzhof: Handwerkerleistungen können bis einschließlich 2005 grundsätzlich nicht als "haushaltsnahe Dienstleistungen" berücksichtigt werden
News vom 24. März 2007
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Seit dem Jahr 2003 können Hauseigentümer und Mieter die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe die News vom 16. Februar 2004). In der Vergangenheit gab es dabei immer wieder Unklarheiten, ob und wie weit auch die Kosten für Handwerkerarbeiten steuerlich begünstigt werden (siehe dazu die News vom 19. Dezember 2005). Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Handwerkerleistungen, die bei einschließlich 2005 ausgeführt wurden, grundsätzlich keine "haushaltsnahen Dienstleistungen" darstellen (Urteil vom 1. Februar 2007, Aktenzeichen: VI R 77/05).
Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen vom Oktober 2005 (Urteil vom 13. Oktober 2005, Az.: II 165/05) und die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe dazu die News vom 27. Dezember 2004). In dem Fall hatten die Kläger Arbeitskosten für die Sanierung des Fassade ihres selbstgenutzten Hauses steuerlich geltend machen wollen. Doch das Finanzamt lehnte das ab, und auch beim Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg.
Nach dem Urteil des BFH sind "haushaltsnahe Dienstleistungen" im Sinne des Einkommenssteuerrechts nur solche Tätigkeiten, die die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind demnach solche, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (z. B. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen).
Die Renovierung einer Hausfassade stellt dagegen keine haushaltsnahe Dienstleistung dar, so die Bundesfinanzrichter. Die im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angefallenden Malerarbeiten seien typischerweise nicht Teil des Wirtschaftens im Haushalt. Es handele sich um Leistungen, die regelmäßig nicht durch Haushaltsangehörige, sondern durch beauftragte Dritte erbracht würden. Ausdrücklich nicht entschieden hat das Urteil allerdings, ob Schönheitsreparaturen und substanzerhaltende Ausbesserungsarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen sein können (siehe dazu die News vom 16. Februar 2004). Denn die als einheitliche Maßnahme zu wertende Fassadenrenovierung geht nach Ansicht des BFH jedenfalls darüber hinaus.
Handwerkerarbeiten, die ab dem Jahr 2006 ausgeführt wurden, sind von diesem Urteil dagegen nicht betroffen. Denn zum 1. Januar 2006 wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Danach können private Wohneigentümer und Mieter für die Lohnkosten von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnung bis zu 600 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer abziehen. Angerechnet werden 20 Prozent von Lohnkosten in Höhe von bis zu 3.000 Euro pro Jahr (siehe dazu die News vom 13. November 2006). Ausgenommen sind allerdings die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, die die mit Mitteln aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert wurden (siehe die News vom 20. Dezember 2006).
Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben).
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