OLG Schleswig: Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bei BGB-Vertrag, wenn das Bauwerk wesentliche Mängel aufweist
News vom 30. April 2007
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Ein Bauherr muss bei einem BGB-Vertrag grundsätzlich nur für mangelfreie Teilleistungen Abschläge zahlen. Der Anspruch auf Abschlagszahlung gemäß § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jedenfalls dann nicht fällig, wenn die erbrachten Werkleistungen mit nicht nur unwesentlichen Mängeln behaftet, also nicht abnahmefähig im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB sind. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig vom 30. März 2007, Az.: 17 U 21/07).
In dem Fall hatten die Parteien im März 2002 einen Bauvertrag auf der Grundlage des BGB (also ohne Einbeziehung der VOB/B) über ein Torhaus geschlossen, das der Kläger auf dem Grundstück der Beklagten errichten sollte. Der vereinbarte Werklohn betrug 35.300 Euro, wobei Zahlungen als Vorauszahlungen in gerundeten Abschlagszahlungen je nach Bauphase gezahlt werden sollten. Nachdem die Beklagte drei Abschlagsrechnungen bezahlt hatte, verweigerte sie weitere Zahlungen, weil das Torhaus mangelhaft sei. Im Oktober 2002 erstellte der Kläger eine Abrechung für seine Leistungen in Höhe von knapp 9.500 Euro, räumte die Baustelle und führte keine weiteren Arbeiten mehr aus. Das Torhaus war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertiggestellt.
Als die Beklagte auf die Abrechung hin nicht zahlte, wurde sie vom Kläger verklagt. Doch sowohl das Landgericht als auch das OLG Schleswig wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger zumindest derzeit keinen Anspruch aus der Abrechung seines Werklohns habe. Denn der Anspruch sei noch nicht fällig, weil die erbrachten Arbeiten wegen erheblicher Mängel des Torhauses nicht abnahmereif seien. Das Gericht schlug sich bei der - unter Juristen umstrittenen - Frage, ob ein Anspruch auf Abschlagszahlungen auch dann besteht, wenn die in sich abgeschlossene Teilleistung mangelhaft ist, auf die Seite der Bauherrn. Es stellte fest, dass dieser Anspruch jedenfalls dann nicht besteht, wenn die erbrachten Werkleistungen mit "nicht nur unwesentlichen Mängeln behaftet", also nicht abnahmefähig im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB sind.
Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht die "erheblichen Mängel" insbesondere in der fehlerhaften Ausführung der Sohle und der Fußbodenabdichtungen im Verblendmauerwerk des Torhauses. Die vom Gericht beauftragten Sachverständigen bezifferten die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel auf insgesamt rund 15.000 Euro für die Schäden an der Sohle und "mehrere Tausend Euro" für die Abdichtung des Fußbodens. Diese beiden Mängel, so das Gericht, seien damit so erheblich und erforderten der Höhe nach einen derart den Werklohnanspruch übersteigenden Mängelbeseitigungsaufwand, dass das Torhaus zur Zeit nicht abnahmereif sei und deshalb derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch bestehe.
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