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Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz in Kraft getreten

News vom 7. Mai 2007

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Zum 1. Mai 2007 ist das neue Bayerische Wohnraumförderungsgesetz in Kraft getreten (BayWoFG, GVBl. Nr. 8/2007 vom 16.4.2007, S. 260 ff). Der Freistaat nutzt damit die Möglichkeiten der so genannten "Förderalismusreform" vom September 2006, nach der die Regelungskompetenz für die Wohnraumförderung bei den Ländern liegt. Zu den Zielen der bayerischen Wohnraumförderung gehört gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch künftig die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage sind. Dabei werden insbesondere Familien und Menschen mit Behinderung unterstützt.

Das BayWoFG orientiert sich am Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG), das bisher auch in Bayern die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete. So kommt es auch künftig darauf an, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden, wobei wie nach dem WoFG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich ist. Die Grenzen liegen mit einem Jahreseinkommen von 19.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 29.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt, 6.500 Euro für jede weitere zum Haushalt zählende Person und weiteren 1.000 Euro für jedes zum Haushalt zählende Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG) aber wesentlich über denen des WoFG (§ 9 Abs. 2 WoFG: Eine Person 12.000 Euro, zwei Personen 18.000 Euro, jede weitere 4.100 Euro, jedes Kind 500 Euro). Andererseits sieht das BayWoFG weniger Freibeträge für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige und Kinder vor, während der Freibetrag für so genannte "junge Ehepaare" (beide unter 40 Jahren und noch keine fünf Jahre verheiratet) und die Abzugsbeträge für bestimmte Unterhaltszahlungen höher liegen als beim WoFG.

Die Einzelheiten der Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) werden sich - wie auch bisher schon - aus den Verwaltungsvorschriften zum WoFG ergeben. Nach Angaben der zuständigen Obersten Baubehörde werden die Vorschriften derzeit überarbeitet und an das neue Gesetz angepasst. Größere Änderungen gegenüber der bisherigen Förderung sind dabei nicht zu erwarten.



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