OLG Frankfurt: Wann ist ein Fertighausvertrag wirksam geschlossen ?
News vom 11. Mai 2007
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wenn die Vertragsunterlagen eines Fertighausunternehmens Ausstattungsdetails und Regelungen zum Grundstück vorsehen, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, wenn sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben. Das ergibt sich aus einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2006, Aktenzeichen: 16 U 91/06, rechtskräftig).
In dem Fall hatte ein Fertighausunternehmen den Werklohn für ein Fertighaus in Höhe von rund 22.000 Euro eingeklagt. Zu Begründung berief es sich auf einen Vertrag mit den Beklagten aus dem Jahr 2003. Dieser Vertrag sei von den Erwerbern ohne ausreichenden Grund gekündigt worden. Die Beklagten waren demgegenüber der Ansicht, überhaupt keinen Vertrag geschlossen zu haben. Vielmehr habe es sich damals nur um die Protokollierung unverbindlicher Bauwünsche gehandelt.
Das Landgericht gab der Klage statt, doch die Berufung der Erwerber hatte Erfolg. Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass kein wirksamer Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses geschlossen worden sei. Denn die Parteien hätten sich nicht über alle notwendigen Punkte geeinigt. So sei die "Erklärung der Bauherren zum Bauantrag", die nicht nur Name und Anschrift des Bauherrn, sondern auch den Bauort mit Adresse, katastermäßiger Bezeichnung und Grundstücksgröße enthalten soll und auch Angaben über Baumbestand, Ortsatzung und Bebauungsplan sowie die farbliche Gestaltung des Hauses enthalten soll, von den Erwerbern nicht ausgefüllt worden. Auch in den so genannten "Checklisten" 1- 3, die von den Erwerbern mit unterschrieben wurden, seien zahlreiche Details offen geblieben: "Es fehlt die Angabe des Baugrundstücks, auf dem das Fertighaus errichtet werden soll. Auch fehlen Angaben in der Checkliste zum Landhauspaket, zum 3+ Paket, zu den Rollläden, zu Gauben, zu Schornstein und zum Teppichboden. Über all diese Punkte ist eine Einigung nicht erfolgt. Insbesondere das völlige Fehlen von Angaben über das Grundstück, auf dem das Fertighaus errichtet werden soll, bedeutet, dass hierüber eine Einigung nicht getroffen worden ist, obwohl in den Formularen der Klägerin insoweit Angaben verlangt werden.".
Das Unternehmen schulde nämlich nicht nur die Lieferung eines Fertighauses, sondern auch die Anpassung dieses Hauses an das jeweilige Grundstück, sofern dies überhaupt möglich sei. Fehle aber eine Einigung über das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden soll, so sei die Einigung nicht über alle Punkte getroffen worden, über die nach dem Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung erforderlich sei. Grundsätzlich könne zwar auch in einem solchen Fall ein Vertrag vorliegen, wenn sich die Parteien trotz der offfenen Punkte binden wollten und die bestehenden Lücken im Vertrag ausgefüllt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt, denn eine Lückenausfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei bei derart vielen ungeregelten Punkten und insbesondere der fehlenden Einigung über das zu bebauende Grundstück nicht möglich.
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