Bundesjustizministerium will mehr Sicherheit für Häuslebauer bei Kreditverkäufen
News vom 23. Januar 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
In der Debatte um den Rechte von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderung hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) jetzt Vorschläge für den Schutz der Kunden vorgelegt. Das Maßnahmenpaket soll nach Angaben des Minsiteriums heute im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mit Experten erörtert werden. Geplant ist, die Vorschläge in das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" ("Risikobegrenzungsgesetz") aufzunehmen, das dem Deutschen Bundestag bereits vorliegt.
"Zunehmend verkaufen Banken ihre Forderungen aus Krediten an Finanzinvestoren. Vielen dieser Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren. Ich habe dem Deutschen Bundestag daher Vorschläge unterbreitet, um mehr Sicherheit und Transparenz für redliche Kreditnehmer zu schaffen. Davon sollen Häuslebauer ebenso profitieren wie mittelständische Unternehmer", sagte Zypries. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte bereits im vergangenen Oktober gefordert, die Risiken der Weiterveräußerung von Krediten und Forderungen an Dritte einzudämmen (siehe die News vom 12. Oktober 2007). Hintergrund der Diskussion ist, dasss es in den vergangenen Jahren vermehrt zu Kreditverkäufen durch die Kreditinstitute gekommen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Übertragung von Darlehensforderungen durch Banken im Februar 2007 grundsätzlich für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 27. Februar 2007, Az.: XI ZR 195/05, siehe die News vom 2. März 2007).
Im Einzelnen sehen die Vorschläge der Ministerin für private Kreditnehmer wie folgt aus:
- Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge
Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Das soll verhindern, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank - bzw. einem Finanzinvestor - konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten könne es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank müsse den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen. Allerdings würden nicht abtretbare Kredite voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten, denn ein zusätzlicher Schuldnerschutz sei nicht zum Nulltarif zu haben. Der Bankkunde könne dann wählen, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne Weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließt
- Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
- Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers
Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Das soll es ihm ermöglichen, die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers (etwa eines Finanzinvestors) kennenzulernen und sich rechtzeitig entscheiden zu können, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
- Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern. Auch der Häuslebauer werde dann besser vor einer Kündigung seines Kredits geschützt.
- Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber - z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers - unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Nach dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen. Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, soll seinen Schaden in Zukunft dadurch deutlich einfacher ersetzt bekommen.
Die vorgeschlagen Maßnahmen bleiben damit hinter den Forderungen des vzbv zurück, der u. a. eine ausdrückliche Zustimmung des Kreditnehmers für die wirksame Übertragung nicht notleidender Kreditforderungen verlangt (siehe die News vom
12. Oktober 2007). Derzeit ist auch noch nicht absehbar, wie weit die Justizministerin ihre Vorschläge tatsächlich umsetzen kann. Das Ministerium weist selbst darauf hin, dass bei den Gesetzesberatungen ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutzinteresse des redlichen Darlehensnehmers und dem betriebswirtschaftlichen Interesse der Kreditinstitute gefunden werden müsse. Auch dürfe der freie Kapitalverkehr nicht zu stark eingeschränkt werden.
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