Förderrechner und Richtlinientext für Baden-Württemberg aktualisiert
News vom 26. Februar 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Eine Meldung in eigener Sache: Seit heute sind unser Förderrechner und der Richtlinientext für Baden-Württemberg aktualisiert und auf dem Stand für das Jahr 2008.
In diesem Jahr beruht die Förderung erstmals auf dem neuen Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG), das zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (GBl. 2007 Nr. 20 vom 14. Dezember 2007, S. 681 ff.). Das "Ländle" nutzt damit die Möglichkeiten der so genannten "Förderalismusreform" vom September 2006, nach der die Regelungskompetenz für die Wohnraumförderung bei den Ländern liegt. Im vergangenen Jahr hatte auch Bayern ein entsprechendes Gesetz erlassen (siehe die News vom 7. Mai 2007). Zu den Zielen der baden-württembergischen Wohnraumförderung gehört gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch künftig die Bildung von Wohneigentum. Dabei werden insbesondere Familien, Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderung unterstützt (§ 1 Abs. 2 LWoFG).
Das LWoFG orientiert sich teilweise am WoFG des Bundes, das bisher auch in Baden-Württemberg die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete,weicht aber insbesondere bei der Einkommensberechnung erheblich von diesem ab. § 12 Abs. 2 LWoFG bestimmt für die verschiedenen Einkommensarten, was unter dem maßgeblichen Jahreseinkommen zu verstehen ist. Bei nicht selbständiger Arbeit ist das der Bruttojahresverdienst abzüglich der Werbungskosten einschließllich der diesen gleichgestellten Kosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zählt grundsätzlich der Gewinn, und weitere Definitionen betreffen u. a. das Einkommen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie aus Renten, Pensionszahlungen, Altersvorsorgevermögen etc. In § 12 Abs. 3 LWoFG ist festgelegt, was alles zum Bruttojahresverdienst zählt: Bruttolohn bzw. -gehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial-, und sonstigen Zulagen und Zuschläge (insbes. Urlaubs- und Weihnachtsgeld,13. und 14. Monatsgehalt, Gratifikationen etc.), ferner vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und von ihm übernommene Lohnsteuerbeträge und Versicherungsprämien. Somit entfällt nach dem neuen Recht die komplizierte Berechnung nach dem WoFG mit seiner Berücksichtigung der Zahlungen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung sowie den verschiedenen Frei-, Abzugs- und Unterhaltsbeträgen.
Die so ermittelten Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen werden zusammengezählt und bilden das maßgebliche Einkommen i. S. d. § 12 Abs. 1 LWoFG. Die Einkommensgrenze eines Haushalts wird im LWoFG nur abstrakt geregelt, indem § 10 Abs. 3 LWoFG auf einen bestimmten statistischen Durchschnittsverdienst verweist, von dem außerdem Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können. Konkretisiert wird dieser Grenzwert in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2008 (GABl. 2007 Nr. 12, S. 692 ff.). Danach berechnet sich die Grenze nach folgender Formel: 1-Personen-Haushalt 43.005 Euro, 2-Personen-Haushalt ebenfalls 43.005 Euro, für jede weitere Person zusätzlich 8.500 Euro und bei Haushalten ab 2 Personen für jede schwerbehinderte Person zusätzlich 2.350 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 60.005 Euro (43.005 Euro für die ersten beiden Personen plus je 8.500 Euro für die dritte und die vierte Person). Unter Berücksichtigung der Werbungskosten (mindestens pauschal 920 Euro) entspricht das bei einem Haushalt mit einem Verdiener (Angestellter/Arbeiter) einem Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 60.925 Euro.
Die Einzelheiten der Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) ergeben sich - wie auch bisher schon - aus den Verwaltungsvorschriften zum LWoFG. Für dieses Jahr ist das die Vorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2008 (GABl. 2007 Nr. 12, S. 692 ff.). Dabei wurde die bisherige Förderstruktur beim selbst genutzten Wohneigentum mit Z 15- und Optionsdarlehen im wesentlichen beibehalten, und auch beim Kreis der Berechtigten gab es keine Änderungen. Erhöht wurden allerdings einige Zusatzbeträge beim Z 15- und beim Optionsdarlehen. Außerdem wurde die Zinsverbilligung des Z 15-Darlehens um einen Prozentpunkt verbessert, um einen Ausgleich für die insgesamt gestiegenen Zinsen zu schaffen.
Nach Angaben des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums stehen in diesem Jahr 74,45 Millionen Euro für die Wohnraumförderung zur Verfügung; das seien rund 26 Millionen mehr als im Programmjahr 2007.
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