Bundesfinanzministerium reagiert auf EuGH-Urteil zum Eigenheimzulagengesetz - Eigenheimzulage grundsätzlich auch für Immobilien im EU-Ausland möglich
News vom 17. März 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Im Januar 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Deutschland mit dem Eigenheimzulagengesetz gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat (siehe die News vom 8. Februar 2008). Konkret ging es dabei um eine Regelung, die diejenigen benachteiligt, die zwar in Deutschland steuerpflichtig gewesen sind, aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelebt haben und dort Wohneigentum erwerben wollten. Denn die Zulage wurde nach dem Eigenheimzulagengesetz nur gewährt, wenn das Haus oder die Wohnung in Deutschland lagen. Darin sah der EuGH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Betroffen sind beispielsweise Grenzpendler, die zwar in Deutschland arbeiten, aber im europäischen Ausland ein Haus oder eine Wohnung kaufen wollen, sowie deutsche Beamte und Diplomaten, die im europäischen Ausland tätig sind.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf die Entscheidung des EuGH reagiert und ein so genanntes BMF-Schreiben veröffentlicht, das die Linie für die Finanzämter vorgibt (BMF-Schreiben vom 13. März 2008, GZ IV C 1 - EZ 1000/08/10001 - DOK 2008/0050676).
Danach ist bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anspruchsberechtigten auch die Herstellung oder Anschaffung eines eigenen Hauses oder einer eigenen Eigentumswohnung begünstigt, das bzw. die in einem Mitgliedstaat der EU liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Häuser oder Eigentumswohnungen gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat bestimmte steuerrechtliche Auskunftspflichten gelten. In diesen Fällen ist für die Gewährung der Kinderzulage abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Damit hat das Ministerium die Kritik der europäischen Richter im wesentlichen aufgegriffen und Abhilfe geschaffen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Urteil und das Schreiben betreffen allerdings nur eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage und ändern nicht daran, dass die übrigen Bedingungen selbstverständlich auch erfüllt sein müssen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. März 2008, das auch im Bundessteuerblatt I veröffentlich werden soll, können Sie (im PDF-Format) hier aus dem Internet-Abgebot des Ministeriums herunterladen.
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