Baden-Württemberg: Ab 1. April 2008 müssen Neubauten anteilig mit erneuerbaren Energien heizen
News vom 22. März 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Neue Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt wird oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser durch erneuerbare Energien decken. Das sieht das "Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg" (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG) vor, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist (GBl. Nr. 19 vom 23. November 2007, S. 531 ff., siehe dazu auch die News vom 7. November 2007, vom 10. Oktober 2007 und vom 11. Juli 2007). Ausgenommen sind nur Gebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 Quadratmetern (qm) sowie Gebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April genutzt werden. Neue Ein- und Zweifamilienhäuser fallen daher in aller Regel unter die neuen Bestimmungen. Für bestehende Gebäuden gibt es dagegen noch eine Schonfrist: Bei ihnen müssen erst ab dem 1. Januar 2010 und nur dann, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Als "erneuerbaren Energien" im Sinne des Gesetzes gelten Solarthermie (Sonnenenergie), Geothermie (Erdwärme), Biomasse wie Holzpellets oder Scheitholz, Bioöl und Biogas. Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird anerkannt, wenn diese eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3,5 vorweisen können. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine JAZ von 1,3 erreichen (vgl. § 3 EWärmeG). Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Anforderungen erfüllt werden können. Beispielsweise ist für die Nutzung von Sonnenernergie eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 qm Kollektorfläche pro Quandratmeter Wohnfläche vorgeschrieben. Hat ein
Haus 150 qm Wohnfläche, gilt die Pflicht demnach als erfüllt, wenn mindestens 6 qm Kollektorfläche installiert werden. Statt einer Solaranlage könnte aber beispielsweise auch eine Holzpelletsheizung oder eine Scheitholzzentralheizung genutzt werden.
Außerdem sieht das Gesetz auch Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien vor. Dazu gehört etwa der Anschluss an ein Wärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien betrieben wird. Hinzu kommt, dass die Pflicht auch bestimmte Wärmeschutzmaßnahmen erfüllt werden kann. Bei Neubauten müssen dafür die Standards der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust um 30 Prozent unterschritten werden. Bei vorhandenen Gebäuden gibt es dagegen verschiedene Möglichkeiten, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Dabei können grundsätzlich auch Maßnahmen anerkannt werden, die bereits durchgeführt wurden.
Nach Angaben des baden-württembergischen Umweltministeriums geht im "Ländle" knapp ein Drittel des Kohlendioxidausstoßes von jährlich rund 74 Millionen Tonnen auf das Konto Heizen und Warmwasserbereitung in Wohngebäuden. Die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz sollen nach drei Jahren bewertet werden, um dann zu entscheiden, ob und an welchen Stellen Änderungen notwendig sind.
Weitere Informationen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (einschließlich des vollständigen Gesetzestextes) finden Sie hier im Internet-Angebot des baden-württembergischen Umweltministeriums.
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