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Hamburgisches Wohnraumförderungsgsetz in Kraft getreten

News vom 7. April 2008

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Zum 1. April 2008 ist das Hamburgische Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG, HmbGVBl. 2008 Nr. 12 vom 29. Februar 2008, S. 74 ff.) in Kraft getreten. Nach Bayern und Baden-Württemberg (siehe die News vom 7. Mai 2007 und vom 26. Februar 2008) nutzt damit auch die Hansestadt die Möglichkeiten der so genannten "Förderalismusreform" vom September 2006, nach der die Regelungskompetenz für die Wohnraumförderung bei den Ländern liegt. Zu den Zielen der hamburgischen Wohnraumförderung gehört gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung dazu nicht in der Lage sind. Dabei werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung unterstützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LWoFG).

Das HmbWoFG orientiert sich teilweise am WoFG des Bundes, das bisher auch in Hamburg die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete, weicht aber bei der Einkommensberechnung von diesem ab. § 13 Abs. 1 HmbWoFG verweist für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens auf das Wohngeldgesetz des Bundes. Die so ermittelten Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen werden zusammengezählt und bilden das Gesamteinkommen i. S. d. § 12 Abs. 1 HmbWoFG. Von dem so berechneten Gesamteinkommen des Haushalts kann ein Freibetrag von 4.000 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 abgezogen werden. Außerdem können nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes betimmte Unterhaltsbeträge abgezogen werden.

Die Einkommensgrenze eines Haushalts wird im HmbWoFG nur teilweise geregelt, weil der Senat ermächtigt wird, von den gesetzlichen Einkommensgrenzen abzuweichen (§ 8 Abs. 3 HmbWoFG). Von dieser Ermächtigung hat der Senat mit der "Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen" Gebrauch gemacht (HmbGVBl. 2008 Nr. 19 vom 1. April 2008, S. 136). Danach können die gesetzlichen Grenzen bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentum um bis zu 100 Prozent überschritten, also praktisch verdoppelt, werden. Die in § 8 Abs. 2 HmbWoFG festgelegten Grenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, für jede weitere zum Haushalt gehörende Person zusätzlich 4.100 Euro und für jedes zum Haushalt gehörende Kind zusätzlich 1.000 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 28.200 Euro (18.000 Euro für die ersten beiden Personen plus je 5.100 Euro (4.100 Euro als "Person" plus 1.000 Euro als "Kind") für die dritte und die vierte Person). Nach Angaben der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt ist für eine vierköpfige Familie bei einem Verdiener eine Förderung bis zu einem Bruttojahreseinkommen von ca. 69.000 Euro möglich.

Die Einzelheiten der Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) ergeben sich - wie auch bisher schon - nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum HmbWoFG.

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