BGH: Gewährleistung am Bau auch bei Schwarzarbeit?
News vom 28. April 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einigen Tagen zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen "sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. "Ohne-Rechnung-Abrede" erbracht" hat. Unjuristisch ausgedrückt ging es um die Frage, ob der Kunde auch bei Schwarzarbeit ordentliche Leistungen verlangen kann und Gewährleistungansprüche hat.
In dem einen Verfahren (Aktenzeichen VII ZR 42/07) hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung, der kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eintrat, machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend. In dem anderen Verfahren (Az. VII ZR 140/07) war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch plaziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.
In beiden Fällen, so der BGH, hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede hätten die Vorinstanzen die jeweiligen Verträge für nichtig gehalten und demzufolge die Gewährleistungsrechte abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Der BGH hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Bundesrichter folgen den Berufungsgerichten zwar insoweit, dass die nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Im konkreten Fall konnte der BGH aber offen lassen, ob die Ohne-Rechnung-Abrede die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei den Beklagten die Berufung darauf versagt gewesen. Dies ergebe sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber ließen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen, so der BGH.
Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten lägen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhalte sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei. Diese Grundsätze führten in beiden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie voraussichtlich in einigen Tagen auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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