Ab 1. Mai 2008 bessere Förderung der Vor-Ort-Energieberatung für Wohnhäuser
News vom 30. April 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Zum 1. Mai 2008 gibt es Verbesserungen bei der "Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort" - kurz "Vor-Ort-Beratung". Mit dem Programm unterstützt der Bund schon seit einigen Jahren die Energiesparberatung, indem er einen Teil der Kosten des Beraters übernimmt. Die entsprechende Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums war zuletzt im September 2006 geändert worden (siehe die News vom 25. September 2006). Kernpunkte der neuen Bestimmungen sind eine deutliche Erhöhung der Förderbeträge sowie die Einführung von zusätzlichen Bonusbeträgen für die Integration von Stromsparhinweisen und thermografischen Untersuchungen. Darüber hinaus werden nun auch separate Thermografiegutachten gefördert. Zusätzlich wurde der für eine förderfähige Beratung in Frage kommende Gebäudekreis erweitert. Außerdem kann zukünftig im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Beratung auch ein Gebäudeenergieausweis ausgestellt werden (bisher war diese Kombination von der Förderung ausgeschlossen).
Förderfähig ist eine Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung (unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien) bezieht und die von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Berater durchgeführt wird. Zu den weiteren Voraussetzungen der Förderung gehört unter anderem, dass für das Gebäude bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Das Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Bisher gab es die Förderung nur für Häuser, bei denen die Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1984 (bzw. in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1989) erteilt worden war.
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater ausgezahlt, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Die Höhe des Zuschusses beträgt 300 (bisher: 175) Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser und 360 (bisher: 250) Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Neu ist, dass für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt wird. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden. Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 Euro, aber höchstens 50% der Beratungskosten (brutto), gefördert. Die Umsatzsteuer muss der Beratungsempfänger jeweils in voller Höhe selbst tragen. Das Förderprogramms läuft bis zum 31. Dezember 2009; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Da die Mittel aber auch vorher schon alle vergeben sein können, empfiehlt sich in jedem Fall eine möglichst frühzeitige Antragstellung. Anträge, die vor dem 1. Mai 2008 im BAFA eingehen, werden nach den bisher geltenden Förderbedingungen bearbeitet. Eine Stornierung bereits beantragter Maßnahmen mit dem Ziel, die ab dem 1. Mai 2008 geltenden besseren Bedingungen zu erhalten, ist nach Angaben des BAFA nicht möglich.
Hausbesitzer, die die Beratungsförderung in Anspruch nehmen wollen, können den Förderantrag nicht selbst stellen. Denn antragsberechtigt für das Programm sind nur Energieberater wie beispielsweise Architekten, Ingenieure und die von den Handwerkskammern geprüften "Gebäudeenergieberater (HWK)", die jeweils bestimmte persönliche Voraussetzungen (u. a. Fachkenntnis, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit) erfüllen. Interessierte Hausbesitzer sollten die Fördermöglichkeiten daher frühzeitig mit ihrem Energieberater besprechen.
Zuständig für die Förderung der Vor-Ort-Beratung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Strasse 29 - 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196/908-0, Fax: 06196/908-800. Informationen über die Einzelheiten der Förderung finden Sie auf dessen Internetseite unter dem Stichwort "Energie/Energiesparberatung".
Hinsichtlich der Gebäudeenergieausweise (siehe dazu die News vom 29. April 2008) weist das BAFA ausdrücklich darauf hin, dass es für die Ausstellung der nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschriebenen Energieausweise nicht zuständig ist. Es ist daher auch kein Ansprechpartner in allen mit der EnEV zusammenhängenden Fragen. Für den Vollzug der EnEV sind die Bundesländer zuständig; diesen obliegt auch die Klärung von Auslegungsfragen (i. d. R. durch die jeweils obersten Baubehörden). Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen wird im Rahmen der EnEV geregelt. Eine Eintragung in die BAFA-Energieberaterliste, die nur bei einer Teilnahme am Vor-Ort-Beratungsförderungsprogramm erfolgt, ist für die Ausstellerberechtigung weder erforderlich, noch führt sie - mit Ausnahme einer Übergangsvorschrift für einen bestimmten Personenkreis - zu einer entsprechenden Berechtigung. Das BAFA fördert im Rahmen der Vor-Ort-Beratung allein die energetische Beratung für Wohngebäude durch fachkundige Personen.
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