Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Bei Barzahlung keine Steuerermäßigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen"
News vom 18. Juni 2008
Quelle: Daniel Burchard Für baufoerderer.de
Hauseigentümer und Mieter können nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe dazu die News vom 30. November 2007, vom 20. Dezember 2006 und vom 6. Mai 2006).
Dabei sieht das EStG vor, dass die Steuerermäßigung sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG).
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied jetzt, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist und keine unzulässige Benachteiligung von Barzahlern darstellt (Urteil vom 28. Februar 2008, Aktenzeichen: 1 K 791/07). In dem Fall hatten die Kläger mit der Steuererklärung für 2006 auch die Steuerermäßigung für Dachdeckerarbeiten vom Juni 2006 geltend gemacht. Nach dem Motto "Nur Bares ist Wahres" hatte der Dachdecker allerdings auf Barzahlung bestanden, weil er, so das Gericht "sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral" habe. Er hatte die Zahlung auch auf der Rechung vermerkt, und sein Steuerberater konnte bestätigen, dass die Bareinnahme verbucht worden war. Trotzdem erkannte das Finanzamt die Kosten nicht an, weil die gesetzlich geforderte Überweisung fehlte. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zurück. Es entschied, dass die Steuerermäßigung zu Recht abgelehnt worden sei.
Zur Begründung verwies es darauf, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt sei, bei der Gewährung der Steuerermäßigung zwischen baren und unbaren Zahlungen zu differenzieren. Zudem diene die Regelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Hintergrund rechtfertige die Beschränkung auf unbare Zahlungen, zumal der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerermäßigung durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen mit den beauftragten Handwerksfirmen schaffen könne. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn die Barzahlung auf der Rechnung des Empfängers der Zahlung vermerkt oder eine Verbuchung der Bareinnahme im Nachhinein durch den Steuerberater des Handwerkers bestätigt werde. Zum einen würde die Zulassung einer derartigen Ausnahme den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten wesentlich erhöhen und ggf. eine Nachprüfung der Zahlungen erschweren, zum anderen bestünden Manipulationsmöglichkeiten. Demgegenüber werde mit der Zahlung vom Konto des Leistungsempfängers verhindert bzw. erschwert, dass Schwarzgelder zum Einsatz kommen. Sofern das Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen auf Barzahlung bestehe, müssten ggf. andere Sicherungsabreden oder Teil(voraus)zahlungen vereinbart werden. Denn die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen erfordere die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Hält der Steuerpflichtige diese nicht ein, könne dies im Einzelfall dazu führen, dass Ermäßigungen nicht geltend gemacht werden können. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen dürfte es zudem mittlerweile üblich sein, eventuelle Steuerermäßigungen auf Seiten des Leistungsempfängers in die Kalkulation mit einzubeziehen, wenn und soweit dieser auf unbaren Zahlungen besteht.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzgericht zur Klärung dieser Grundsatzfrage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat (dortiges Aktenzeichen: VI R 14/08). Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten daher alle Auftraggeber, die die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen wollen, sicherheitshalber die gesetzlichen Vorgaben einhalten und auf unbare Zahlung bestehen.
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