vzbv begrüßt besseren Schutz für Kreditnehmer bei der Immobilienfinanzierung
News vom 27. Juni 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Der Bundestag hat heute (27. Juni 2008) das so genannte "Risikobegrenzungsgesetz" beschlossen. Das Gesetz enthält unter anderem auch Bestimmungen, die insbesondere die Situation von Immobiliendarlehensnehmern beim Verkauf ihrer Kredite verbessern sollen (siehe dazu die News vom 28. März 2008, vom 6. März 2008, vom 22. Februar 2008, vom 24. Januar 2008, vom 23. Januar 2008, vom 12. Oktober 2007 und vom 2. März 2007). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Herbst 2007 eine Studie veröffentlicht, die dem Problem dubioser Kreditverwertungen auf den Grund gehen sollte (siehe die News vom 12. Oktober 2007). Nach dieser Studie waren auch nicht notleidende, sauber abbezahlte Hypothekendarlehen in nennenswertem Umfang von Banken verkauft worden. Darüber hinaus diagnostiziert die Studie eklatante Rechtslücken, die akuten Handlungsbedarf bezüglich der Risiken aufzeigten. Nach der Veröffentlichung durch den vzbv und Nachfragen zahlreicher besorgter Verbraucher unter anderem auch bei den Verbraucherzentralen setzten Regierung und Bundestag das Thema auf die politische Agenda.
Nunmehr sind durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:
- Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
- Bei Immobiliendarlehen besteht eine vorvertragliche Informationspflicht über die Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte. Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot bzw. Hinweis auf die Nicht-Verlängerung des Vertrages drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrages verpflichtet. Der Darlehensgeber ist künftig außerdem zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
- Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Eine Kündigung ist erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und gleichzeitig vom 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
- Der Darlehensnehmers wird gegenüber dem neuen Gläubiger im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede besser geschützt. Das heißt, dass Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können.
Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
- Es wird gesetzlich präzise geregelt, dass eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht festzulegen ist, wenn der Darlehensnehmer zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Für den Kreditnehmer wird ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus Urkunden über die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingeführt.
"Wir freuen uns, dass die Politik unsere Anstöße so schnell aufgegriffen hat", sagte dazu heute vzbv-Vorstand Gerd Billen. "Die Zusammenarbeit und sachgerechte Diskussion mit fast allen Fraktionen und ihren Verbraucherpolitikern sowie die Unterstützung durch Bundesverbraucherminister Horst Seehofer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sind ermutigend", so Billen weiter. Das Gesetz schaffe höhere Rechtssicherheit für Millionen von Haus- und Wohnungsbesitzern.
Mit den Gesetzsänderungen werden zahlreiche Forderungen des vzbv umgesetzt. So werden erstmals Kündigungsvoraussetzungen für den Fall definiert, dass ein Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Solch eine Regelung gab es bislang nur bei gewöhnlichen Verbraucherkrediten. Außerdem sorgt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten dafür, dass die Betroffenen genügend Zeit haben, ihre Rechte zu prüfen. Ein neuer Schadensersetzanspruch soll Kreditgeber und Investoren dazu zwingen, sachgerecht zu agieren. Darüber hinaus muss die Bank beim Vertragsschluss darüber informieren, dass Forderungen aus Kreditverträgen weiterverkauft werden können. Eine heute in einigen Vertragsklauseln bereits versteckte generelle Zustimmung zum Austausch des Kreditgebers wird noch strenger ausgeschlossen.
Der vzbv sieht allerdings trotz der positiven Regelungen weiteren Handlungsbedarf. Beispielsweise können Forderungen weiterhin an Investoren verkauft werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind. Damit können Banken die geltenden Eigenkapitalanforderungen umgehen, die es für Banken zum Teil attraktiv machen, sich von Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten zu trennen. Außderdem hat der Kunde auch nach dem neuen Gesetz kein Sonderkündigungs- oder Zustimmungsrecht, wenn eine Bank einen Kredit weiterverkauft. Schließlich fehlt noch die Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Kreditgebers, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert oder der Wert der sichernden Immobilie sinkt. Dieses Kündigungsrecht soll lediglich auf missbräuchliche Verwendung hin überwacht werden.
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