Zur vzbv-Homepage Zur KfW-Förderbank
Zur Startseite
Sie sind hier: > baufoerderer.de > News > News-Archiv > Baurecht > Meldung vom 1.7.08

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz tritt in Kraft - Anwaltliche Erfolgshonorare in bestimmten Fällen zulässig

News vom 1. Juli 2008

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Heute (1. Juli 2008) ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBG) ab und sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. Dabei bleibt es im Interesse einer unabhängigen und sachgerechten Rechtsberatung bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung durch Rechtsanwälte (Volljuristen mit beiden juristischen Examina) erfolgen muss. Rechtsuchende sollen sich auch künftig darauf verlassen können, dass umfassender Rechtsrat nur von Anwälten erteilt wird. Denn diese sind gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet, so das Bundesjustizministerium. Gelockert werden dagegen die Anforderungen bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten keinerlei gesetzlichen Vorgaben mehr. Karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mietervereine müssen dagegen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen. Neu ist außerdem, dass nunmehr auch Nicht-Anwälte juristische Nebenleistungen erbringen dürfen, die mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Architekten, die im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei den damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten dürfen.

Eine weitere Änderung im Bereich der Rechtberatung, die heute in Kraft getreten ist, betrifft die Zulässigkeit von anwaltlichen Erfolgshonoraren. Rechtsanwalt und Mandant können künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen. Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Dadurch erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das konkrete Kostenrisiko sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen. Im Gegenzug muss der Anwalt bestimmte Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden beachten. Sie sollen gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.


Im Internet-Angebot des Bundesjustizminsteriums finden Sie weitere Informationen zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz und zu den Erfolgshonoraren.

[zurück]