BGH: Der Eigentümer einer gemeinsamen Giebelwand kann vom Nachbarn die Zustimmung zur Wärmedämmung verlangen
News vom 1. August 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Teilen sich Nachbarn eine gemeinsame Giebelwand, so kann der eine vom anderen verlagen, dass er Maßnahmen zur Wärmedämmung duldet, wenn diese dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht. Das ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. April 2008, Aktenzeichen: V ZR 158/07).
In dem Fall zogen zwei Nachbarn vor Gericht. Auf der Grenze der beiden Grundstücke stand eine etwa 100 Jahre alte Giebelwand aus Ziegeln, die von beiden Häusern genutzt wurde. Da das eine Haus höher und auch breiter war, lag ein Teil dieser Wand frei und wurde nicht von dem Nachbarhaus geschützt. Der Eigentümer des größeren Hauses wollte dort eine Wärmedämmung anbringen lassen, und verlangte von seinem Nachbar deren Duldung und die Erlaubnis, ein Gerüst für die Arbeiten aufstellen zu lassen. Doch der Nachbar lehnte das ab, und so fand man sich zunächst beim Amtgericht wieder. Dies wies die Klage ab, doch das Landgericht und auch der Bundesgerichtshof gaben ihr statt.
Zur Begründung verwiesen die Bundesrichter insbesondere darauf, dass der freie Bereich der Giebelmauer durch die Dämmung in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren sei es heute nämlich nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer ungedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträglichen Dämmung einer solchen Außenwand gebe, sei es doch im Interesse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzurüsten", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht. Es gehe also nicht nur um das alleinige Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Deshalb sei es auch unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des Klägers technisch unzulänglich ist. Der Nachbar muss daher die Dämmung und auch das zeitweilige Aufstellen des Baugerüsts hinnehmen.
Allerdings machte der BGH zwei Einschränkungen: Zum einem muss der Bauherr die Kosten allein tragen, weil die Dämmung vor allem in seinem Interesse liegt. Und wenn der Nachbar einmal ausbauen will und die Dämmung dabei stört, muss der Bauherr sie (ebenfalls auf seine Kosten) wieder beseitigen.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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