Bundesgerichtshof: Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern
News vom 6. August 2008
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Im Streit um die Anwendung der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil B (VOB/B) in Verträgen gegenüber Verbrauchern hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine verbesserte Kontrolle der einzelnen Bestimmungen zugelassen (Urteil vom 24. Juli 2008, Aktenzeichen VII ZR 55/07). Geklagt hat der vzbv, der vor einigen Jahren ein Rechtsgutachten zur VOB/B vorgelegt hat. Danach führt sie bei nicht weniger als 24 Klauseln zu massiven Benachteiligungen der Verbraucher, ohne dass diese hiergegen Schutz genießen. Denn die Inhalte der VOB/B sind grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle entzogen, wenn sie "als ganzes" vereinbart wurde (siehe dazu die News vom 16. Februar 2006 und vom 21. April 2004).
Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten. Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern - wie die Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers - ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt. Die ursprünglich für öffentliche Bauaufträge entwickelte VOB/B ist laut vzbv die Vertragsgrundlage für etwa 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben.
Bemängelt wird von Verbraucherschützern insbesondere die Verkürzung der Verjährungsfrist, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei Mängeln am Bauwerk fünf Jahre und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre beträgt. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung sogar nur zwei Jahre. Weitere Kritikpunkte betreffen unter anderem die Erschwerung der Vertragsbeendigung und die Einschränkung von Hinweispflichten (siehe die News vom 21. April 2004).
Der BGH entschied nun, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) unterliegen. In einem Urteil von 1982 hatte er die Kontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B dagegen abgelehnt. Dies wurde damals damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte.
Jetzt stellt der BGH ausdrücklich fest, dass diese sogenannte "Privilegierung" der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt ist. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung sei der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet werde und daher beide Seiten die Möglichkeit hättem, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies treffe für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher aber nicht zu. Auch seien Verbraucherverbände von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher würden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen vertreten.
Über die Gültigkeit der einzelnen Klauseln selbst sagt das Urteil allerdings noch nichts. Insofern verwies der BGH die Sache an die Voristanz zurück. Daher muss nun das Berliner Kammergericht entscheiden. Nach den Vorgaben des BGH ist dabei eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie voraussichtlich in einigen Wochen auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).
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