Zur vzbv-Homepage Zur KfW-Förderbank
Zur Startseite
Sie sind hier: > baufoerderer.de > News > News-Archiv > Baufinanzierung und -förderung > Meldung vom 8.8.08

"Wohn-Riester"-Gesetz tritt in Kraft - Immobilien jetzt besser als Altersvorsorge gefördert - Vollständige Nutzung aber erst ab 2010

News vom 8. August 2008

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen vom 8.8.2008

Das Eigenheimrentengesetz hat am 4. Juli 2008 die Zustimmung vom Bundesrat erhalten. Das Gesetz, das besser bekannt ist unter dem Namen "Wohn-Riester" gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 und ist integriert in die bestehende Systematik der Riester-Rente (siehe dazu die News vom 9. April 2008, vom 8. April 2008 und vom 1. April 2008).

Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge, die durch Zulagen des Staates gefördert wird. Jeder förderberechtigte Sparer erhält eine Grundzulage in Höhe von 154 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es 185 Euro zusätzlich; für 2008 Geborene erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Pro Kalenderjahr sind maximal 2100 Euro förderfähig.

Der Staat fördert mit Wohn-Riester nur die Immobilie, die vom Eigentümer selbst genutzt wird und außerdem muss sich die Immobilie in Deutschland befinden. Für Modernisierungsmaßnahmen sieht das Gesetz keine speziellen Förderungsmöglichkeiten vor. Künftig können die Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn die Tilgungen in einen zertifizierten Vertrag fließen. Neu gefördert werden Hypothekendarlehen, Baussparverträge und Kombikredite aus einem Bausparvertrag und einem tilgungsfreien Darlehen. Diese Kombiverträge werden aber nur gefördert, wenn der Gesamteffektivzins genannt wird. So kann diese Variante mit anderen Hypothekendarlehen verglichen werden (siehe dazu auch die News vom 11. Februar 2008). Die ersten zertifizierten Hypothekendarlehens- und Bausparverträge werden voraussichtlich ab November 2008 angeboten werden. Begünstigt ist außerdem der Erwerb von Genossenschaftsanteilen einer eingetragenen Genossenschaft, wenn man in der betreffenden Genossenschaft wohnt.

Im Zuge der Gesetzesänderungen ist es Verbrauchern künftig möglich, das komplett angesparte Guthaben für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Hauses zu verwenden. Eine Teilentnahme bis zu 75 % ist ebenso möglich. Bei der bisherigen Riester-Förderung konnten Verbraucher bereits für die Finanzierung einer Immobilie einen Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus ihrem Altersvorsorgevertrag entnehmen. Dieser Betrag musste allerdings bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung des entnommenen Betrages besteht nun nicht mehr. Bei Altverträgen, welche vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, gibt es eine Übergangsregelung: In den Jahren 2008 und 2009 muss mindestens 10.000 Euro vom Riester-Konto entnommen werden. Erst ab dem Jahr 2010 gibt es keine Vorgaben der Mindestentnahmen mehr. Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulagenberechtigte sein gefördertes Altersvermögen auch für die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen.

Ein Kernpunkt der Riester-Förderung ist die nachgelagerte Besteuerung: Die Auszahlungen im Rentenalter sind in voller Höhe zu versteuern. Die zur Tilgung herangezogenen Beiträge - Entnahmebeträge und Tilgungsleistungen - werden auf dem Wohnförderkonto fiktiv gebucht und mit einem Zinssatz in Höhe von zwei Prozent pro Jahr verzinst. Ab Rentenbeginn kann der Immobilienbesitzer wählen zwischen einer jährlichen oder aber einer Einmalbesteuerung. Bei der jährlichen Besteuerung muss mit Beginn der Rente (zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr) bis zum 85. Lebensjahr regelmäßig Steuern gezahlt werden. Alternativ kann die Steuerschuld zu Beginn der Rentenphase auf einen Schlag bezahlt werden. In diesem Fall gewährt der Staat 30 % Rabatt auf die Steuerschuld. Sollte der Eigentümer sein Haus verkaufen, so ist dieser Rabatt nachträglich zu versteuern.

[zurück]