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Bundesfinanzhof begrenzt Einkommensgrenze für Ehepaare bei der Eigenheimzulage

News vom 27. August 2008

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Im Juni 2007 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass Eheleute auch noch im Jahr 2005 durch eine gentrennte Veranlagung bei der Einkommensteuer unter die Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage "rutschen" konnten (siehe die News vom 6. Juli 2007). Damit stellte es sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung, die der Meinung war, bei Eheleuten müssten die Einkommen stets zusammengerechnet werden, unabhängig davon, ob sie getrennt oder gemeinsam zur Steuer veranlagt würden. Zur Begründung berief sich die Verwaltung auf eine Änderung des Eigenheimzulagegesetzes, die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten war (siehe dazu die News vom 8. Februar 2005 und vom 20. Dezember 2003).

Und das zu Recht, wie sich inzwischen herausgestellt hat. Denn auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage des Ehepaares ab (Urteil vom 19. Dezember 2007, Aktenzeichen: IX R 40/07). Der BFH befand, dass die Einkünfte beider Ehegatten nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung zusammengerechnet werden müssen, unabhängig davon, ob sie ihr Wahlrecht zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) tatsächlich ausüben. Für die Einkommensberechnung in Rahmen der Eigenheimzulage komme es daher nicht darauf an, ob die Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) oder die besondere Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Maßgebend sei nur, dass sie nicht dauernd getrennt leben.

Da das gemeinsame Einkommen des Paares zusammengerechnet unstreitig über der maßgeblichen Einkommensgrenze lag, hat es keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Die Kläger hatten außerdem argumentiert, dass die Regelung eine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe darstelle, weil das Einkommen nichtehelicher Paare nicht zusammengerechnet werde. Doch auch darin folgte ihnen der BFH nicht und sah keinen Anlass, die Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.


Den vollständigen Urteilstext finden Sie auch im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Entscheidungsrecherche" das Aktenzeichen eingeben).

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