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Bundesgerichtshof: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte

News vom 7. Oktober 2008

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Der Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung kann von dem vom Verkäufer mit der Bauleitung beauftragten Architekten Schadensersatz verlangen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt, die die Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. September 2008, Aktenzeichen: VII ZR 35/07 ).

Nach Angaben des BGH hatten die Kläger eine Eigentumswohnung erworben, die allerdings erst noch gebaut werden musste. Dafür gab es auch schon eine konkrete Baugenehmigung. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen, wobei die Zahlungen ab der zweiten Rate nach den jeweiligen Bautenstandsberichten fällig werden sollten. Diese Berichte waren im Auftrag des Verkäufers von dem beklagten Architekten zu erstellen, dem der Verkäufer unter anderem auch die Bauaufsicht übertragen hatte.

Dieser Architekt hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein. Er bestätigte auch, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Anschließend hat er sieben Bautenstandsberichte gefertigt, und die Kläger zahlten entsprechend der Vereinbarung. Danach stellte sich offenbar heraus, dass mit den Berichten etwas nicht stimmte, und die Kläger forderten Schadensersatz von dem Verkäufer der Wohnung und von dem Architekten. Sie machten geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate nicht weitergezahlt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung an, dass den Klägern gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, wenn dieser schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst habe. Die Kläger seien in den Schutzbereich des Architektenvertrages einbezogen, der zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer abgeschlossen worden war. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war. Der BGH verwies die Sache daher zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler der Grund für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan waren.


Den vollständigen Urteilstext finden Sie voraussichtlich in einigen Wochen auch im Internet-Angebot des Bundesgerichtshofs (Rubrik "Entscheidungen", dort bei "Suche" das Aktenzeichen eingeben).

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