Reform der Erbschaftsteuer in Kraft getreten - Selbst genutztes Wohneigentum unter bestimmten Bedingungen steuerfrei
News vom 2. Januar 2009
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Zu Jahresbeginn ist die Reform der Erbschaftsteuer in Kraft getreten, über die die große Koalition aus CDU/CSU und SPD bis zuletzt hart verhandelt hatte. Einer der Streitpunkte betraf dabei die Steuer für selbst genutztes Wohneigentum. Die Änderung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Bestimmungen teilweise für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, ab Ende 2008 eine Neuregelung zu schaffen (siehe die News vom 1. Februar 2007).
Nach dem neuen Recht ist die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei, wenn sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings "zwingende Gründe" vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht. Wird die Wohnimmobilie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 qm groß ist. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Außerdem gilt auch hier die 10-Jahres-Regel.
Eine weiter wichtige Neuregelung betrifft die Freibeträge, bei denen überhaupt keine Steuer anfälllt. Sie wurden insbesondere für nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, Enkel) deutlich angehoben, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass im Gegenzug z. B. Immobilien zukünftig mit dem Verkehrswert (und damit in der Regel höher als bisher) anzusetzen sind (siehe dazu die News vom 1. Februar 2007). Für Ehegatten und eingetragene Lebespartner liegt der Freibetrag nunmehr bei 500.000 Euro, für jedes Kind bei 400.000 Euro und für jeden Enkel bei 200.000 Euro. Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim (siehe oben), und können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden. Selbst genutztes Wohneigentum, das unter die Steuerbefreiung fällt, wird also nicht mitgezählt. Das neue Recht begünstigt somit Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, während Nichten, Neffen und Geschwister sowie Personen, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind, künftig mehr Steuern zahlen müssen.
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