Handwerker sollen seit Jahresbeginn leichter an ihr Geld kommen
News vom 12. Januar 2009
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Handwerker und Bauunternehmer haben es sei Jahresbeginn etwas leichter, die Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden durchzusetzen. Denn zum 1. Januar 2009 ist das so genannte "Forderungssicherungsgesetz" (FoSiG) in Kraft getreten. Es enthält unter anderem einige Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die sich insbesondere auf Verträge über Bauleistungen auswirken. Im Gegenzug verschlechtern sich die entsprechenden Rechtspositionen der Auftraggeber wie etwa der privaten Bauherrn. Dem Gesetz sind jahrelange Debatten vorausgegangen. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Neuregelungen eine Verbesserung der Zahlungsmoral und den Rückgang der Insolvenzen in der Baubranche. Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen werden.
Die wichtigsten aus Verbrauchersicht eher nachteiligen Punkte betreffen folgende Regelungen:
- Verringerung des "Druckzuschlags"
Der so genannte "Druckzuschlag" dient dazu, den Unternehmer im Rahmen eines Bau- oder Handwerkervertrags zur Mängelbeseitigung zu bewegen. Er gibt dem Bauherrn das Recht, einen Teil der geschuldeten Vergütung zurückzuhalten, bis die Mängel beseitigt sind. Gemäß § 641 Abs. 3 BGB war der Bauherr bisher berechtigt, einen "angemessenen Teil" der Vergütung, mindestens aber den dreifachen Betrag der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, einzubehalten. Nach dem neuen Recht gilt "in der Regel" nur noch das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten als angemessen. Die Reduzierung führt dazu, dass das Druckmittels für die Auftraggeber weniger wirksam ist, weil der finanzielle Nachteil des Unternehmers geringer wird.
- Erweiterte Abschlagszahlungen
Bislang bestand ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen nur bei der Vorausleistung von Material und bei der Herstellung "abgeschlossener Teile" des Werks. In der Praxis ist es aber oft sehr schwierig zu beurteilen, ob ein Teil des Werks abgeschlossen ist oder nicht. Nach dem neuen Recht besteht der Anspruch bereits, wenn der Kunde durch die Leistung des Unternehmers einen "Wertzuwachs" erhalten hat. Außerdem berechtigen unwesentliche Mängel nicht mehr zur Verweigerung der Zahlung. Auch dadurch verschlechtert sich die Position des Kunden.
- Entschädigung bei Kündigung durch den Kunden
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass dafür ein besonderer Grund (z. B. mangelhafte Leistungen) vorliegt, behält der Unternehmer grundsätzlich den Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung. In der Praxis ist die Berechung der konkreten Summe allerdings schwierig, weil sich der Unternehmer bestimmte ersparte eigene Kosten anrechnen lassen muss. Nunmehr ist festgelegt, dass er grundsätzlich fünf Prozent der Vergütung verlangen kann, die für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart war. Bei dieser Fünf-Prozent-Regelung handelt es sich um eine so genannte "gesetzliche Vermutung". Daher muss der Kunde weniger zahlen, wenn er nachweisen kann, dass die ersparten Aufwendungen noch höher sind, der Unternehmer also weniger als fünf Prozent Gewinn gemacht hätte. In der Praxis dürfte dieser Nachweis allerdings kaum gelingen.
Eher positiv für Verbraucher sind dagegen folgende neue Regelungen:
- Bestellersicherheit
Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Errichtung eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks wird mit dem neuen Recht erstmals eine so genannte gesetzliche "Bestellersicherheit" eingeführt. Dadurch sollen Verbraucher besser vor der Insolvenz des Handwerkers bzw. Bauunternehmers geschützt werden. Zukünftig muss der Unternehmer bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Baukosten leisten. Damit soll die rechtzeitige Fertigstellung ohne wesentliche Mängel abgesichert werden. Die Sicherheitsleistung kann beispielsweise erfolgen, indem der Kunde den entsprechenden Betrag bei der Abschlagszahlung einbehält, oder auch durch eine Bankbürgschaft. Wenn die Kosten währen der Arbeiten durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 Prozent steigen, muss der Unternehmer auch die Sicherheitsleistung erhöhen.
- Keine Privilegierung der VOB/B mehr
Bisher war die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil B, (VOB/B) gegenüber anderen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gesetzlich privilegiert. Das führte dazu, dass die entsprechenden Verträge nicht in vollem Unfang durch die Gerichte geprüft werden konnten, wenn die VOB/B "als ganze" in den Vertrag einbezogen worden war. Verbraucherverbände wie der vzbv hatten diese Privilegierung in Verträgen mit Verbrauchern für unzulässig gehalten und vom Bundesgerichtshof im Sommer 2008 grundsätzlich Recht bekommen (siehe die News vom 6. August 2008). Der Gesetzgeber hat dies nachvollzogen und die Privilegierung für Verträge mit Verbrauchern aufgehoben. Damit unterliegen nun auch solche VOB-Verträge der richterlichen Kontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es kann somit geprüft werden, ob die einzelnen Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen.
- Fertigstellungsbescheinigung gestrichen
Durch die im Jahr 2000 eingeführte "Fertigstellungsbescheinigung" konnte in bestimmten Fällen die so genannte "Abnahme" der Leistungen ersetzt werden. Hierdurch sollten Streitigkeiten über die Abnahme verringert werden, die unter anderem für die Fälligkeit der Vergütung maßgeblich ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich die Fertigstellungsbescheinigung in der Praxis nicht bewährt und wird daher ersatzlos aufgehoben.
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