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Erneuerbare-Energien-Gesetz: Seit Jahresbeginn gelten neue Vergütungsregelungen für Solarstrom

News vom 3. Februar 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Zu Jahresbeginn ist das überarbeitete "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen wie Wasser- und Windkraft, Erdwärme, Biomasse sowie Sonnenlicht gefördert, indem durch das Gesetz u. a. bestimmte Vergütungssätze für die Abnahme des Stroms festgelegt werden. Die letzte größere Novellierung des EEG erfolgte im August 2004 (siehe die News vom 2. August 2004).

Im für den privaten Häuslebauer wichtigsten Bereich, der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaik), hat es durch die Neufassung des EEG mehrere Änderungen gegeben. So sind Betreiber von Photovoltaikanlagen jetzt verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden (siehe dazu auch die News vom 22. September 2009). Andernfalls muss der Netzbetreiber den Strom nicht vergüten. Die Meldepflicht betrifft die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen), die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach dem EEG gezahlt wird. Ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbrauchen (z. B. im eigenen Haushalt) und keine Vergütung nach dem EEG erhalten. Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen, so die Bundesnetzagentur.

Außerdem wurden die Bestimmungen über die Vergütung des Sonnenstroms geändert. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass das EEG eine staatlich festgelegte Vergütung für den Solarstrom garantiert, der ins Netz eingespeist wird (siehe dazu auch die News vom 11. Juli 2006 und vom 10. Mai 2006). Gleich geblieben ist auch die Dauer der Vergütungspflicht (20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme). Die Vergütungssätze sind allerdings gesunken. So wird für Anlagen, die noch in diesem Jahr in Betrieb gehen, folgende Vergütung gezahlt: Die Mindestvergütung für Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf Gebäuden (Dach, Fassade) installiert werden, beträgt bei einer Leistung der Anlage bis einschließlich 30 Kilowatt peak (kWp)* mindestens 43,01 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh). Der bisher zusätzlich gewährte Bonus von 5 Cent/kWh für fassadenintegrierte Anlagen wurde ersatzlos aufgehoben. Bei leistungsfähigeren Anlagen liegt die Vergütung darunter (ab 30 kWp min. 40,91 Cent/kWh, ab 100 kWp min. 39,58 Cent/kWh und ab 1.000 kWp min. 33 Cent/kWh). In den kommenden Jahren wird die Einspeisevergütung (nur für dann neue Anlagen !) gesenkt. Bisher geschah das pro Jahr in Schritten von 5 %. Mit dem neuen EEG wurde die Degression erhöht und beträgt bei Anlagen bis 30 kWp für das Jahr 2010 voraussichtlich acht und ab 2011 voraussichtlich jeweils neun Prozent pro Jahr. Die Bundesregierung will durch die Anpassung der Vergütungssätze eine Unter- ebenso wie eine Überförderung verhindern. Daher ist vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur die konkreten Vergütungssätze jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres festlegt. Würde es bei dem achtprozentigen Abschlag für 2010 bleiben, so beträgt beispielsweise die Vergütung für eine Dachanlage mit 3 kWp, die im kommenden Jahr in Betrieb genommen wird, 39,57 Cent/kWh.

Neu eingeführt wurde mit dem EEG 2009 zudem eine Vergütung für selbst genutzten Solarstrom aus Neuanlagen, die nach dem 1. Januar 2009 ans Netz gegangen sind. Der Gesetzgeber möchte mit der Eigenverbrauchsvergütung einen Anreiz zur dezentralen Nutzung von Sonnenstrom setzen und die Kosten des EEG-Vergütungssystems insgesamt reduzieren. Die Regelung ist jedoch nicht verpflichtend. Die Vergütung beträgt im Jahr 2009 pro Kilowattstunde 25,01 Cent/kWh und wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage genutzt wird. Sie unterliegt der jährlichen Degression entsprechend der normalen Einspeisevergütung (siehe oben, im Jahr 2010 daher voraussichtlich 8 %). Nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft ergibt sich für den Anlagenbetreiber voraussichtlich ein kleiner Bonus gegenüber der Volleinspeisung, weil die Eigenverbrauchsvergütung plus der Ersparnis für den ansonsten gekauften Strom pro kWh etwas über der Netzeinspreisungsvergütung liegen.


Weitere Informationen zur Solarförderung (sowohl für die Strom- als auch die Warmwassererzeugung) - unter anderem auch durch die KfW - finden Sie im Internet unter www.solarfoerderung.de. Hinweise zur Meldepflicht von Photovoltaikanlagen erhalten Sie (samt Anmeldeformular) hier im Internet-Angebot der Bundesnetzagentur.


* Typische Anlagen für Einfamilienhäuser haben meist eine Spitzenleistung von etwa 3 kWp.

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