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Bundesfinanzhof bestätigt: Im Jahr 2006 kein Steuerabzug für Handwerkerleistungen bei Barzahlung

News vom 12. Februar 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Hauseigentümer und Mieter können nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" und - seit 2006 - Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe dazu die News vom 30. November 2007, vom 20. Dezember 2006 und vom 6. Mai 2006). Zu Jahresbeginn wurde der Betrag für Handwerkerleistungen im Zuge der Konjunkturpakete gegen die Wirtschaftskrise verdoppelt, so dass sich die Einkommensteuer sogar um 1.200 Euro verringern lässt (siehe die News vom 5. November 2008).

Dabei sah das EStG bis zum Jahr 2007 vor, dass die Steuerermäßigung sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG). Seit dem Jahr 2008 ist die ausdrückliche Nachweispflicht entfallen, doch noch immer setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung erfolgt ist. Vor knapp einem Jahr entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass die frühere Regelung verfassungsgemäß sei, und verweigerte daher die Steuerermäßigung für eine (nachweislich) bar bezahlte Rechnung (siehe die News vom 18. Juni 2008).

Der damalige Kläger gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision. Doch auch der Bundesfinanzhof wies seine Klage ab, wie das jetzt veröffentlichte Urteil zeigt (Urteil vom 20. November 2008, Aktenzeichen VI R 14/08). Danach schließt die Barzahlung einer Rechnung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die entsprechenden Kosten von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung) aus.


Das vollständige Urteil finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs.

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