Bundesverfassungsgericht: Beschwerde gegen "Fallbeilregelung" beim Kindergeld abgelehnt, aber keine Entscheidung in der Sache
News vom 4. Mai 2009
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
"Fallbeilregelung" - das klingt martialisch, und in finanzieller Hinsicht ist es das sogar. Gemeint ist eine Bestimmung im Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG), nach der das Kindergeld für volljährige Kinder komplett entfällt, wenn das Einkommen des Kindes die zulässige Einkommensgrenze nur um einen Euro überschreitet. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung nicht zur Entscheidung angenommen, so dass sie bis auf weiteres fortgilt (Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen: 2 BvR 1874/08).
Auch für Bauherren und Käufer ist das von Bedeutung, weil als "Kinder" im Sinne der Eigenheimzulage, des "Wohn-Riesters" und vieler anderer Förderbestimmungen nur diejenigen Kinder gelten, für die die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten (siehe dazu auch die News vom 29. Dezember 2008). Sie müssen sich weiterhin darauf einstellen, dass das Kindergeld und die sonstigen Vergünstigungen bei einem zu hohen Kindeseinkommen entfallen.
In dem Fall war der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin zunächst als Auszubildender und danach als Angestellter bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM, bvor er im Mai 2000 seinen Wehrdienst antrat. Für April 2000 setzte die zuständige Agentur für Arbeit - Familienkasse - setzte das Kindergeld auf Null DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125 DM überschritten. Die Mutter klagte, verlor aber in allen Instanzen.
Und auch mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte sie keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, sich mit der Beschwerde zu befassen. Zur Begründung verwies es darauf, das die Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich gemacht hätte, dass sie durch die Regelung in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bzw. die entsprechenden Urteile in eigenen Grundrechten verletzt sei. Damit hat das Bundesverfassungsgericht aber keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen, denn die Ablehnung der Beschwerde beruht nur auf formalen Gründen.
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