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Bundesfinanzhof: Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen ist verfassungsgemäß

News vom 13. Mai 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Hauseigentümer und Mieter können nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" und - seit 2006 - Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe dazu die News vom 12. Februar 2009, vom 30. November 2007, vom 20. Dezember 2006 und vom 6. Mai 2006). Zu Jahresbeginn wurde der Betrag für Handwerkerleistungen im Zuge der Konjunkturpakete gegen die Wirtschaftskrise verdoppelt, so dass sich die Einkommensteuer sogar um 1.200 Euro verringern lässt (siehe die News vom 5. November 2008).

Was aber, wenn der Steuerabzug "unterm Strich" nichts bringt, weil für das betreffende Jahr ohnehin keine Einkommensteuer gezahlt wird? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) befassen. In dem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das für das Jahr 2006 Handwerkerkosten für Renovierungsmaßnahmen in Höhe von gut 3.000 Euro bei der Steuer geltend gemacht hatte. Daraus hätte sich grundsätzlich eine Steuerermäßigung von 600 Euro ergeben. Problematisch war allerdings, dass die Einkünfte des Paares (er Rentner, sie Hausfrau) so gering waren, dass für 2006 überhaupt keine Einkommensteuer anfiel.

Um dennoch von dem Steuerabzug zu profitieren, beantragten sie eine entsprechende Erstattung bzw. die Übertragung der Ermäßigung in in ein früheres oder späteres Jahr. Zur Begründung beriefen sie sich unter anderem auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Verfall der Steuerermäßigung. Doch das Finanzamt, das Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof lehnten das ab (Urteil vom 29. Januar 2009, Aktenzeichen VI R 44/08)

Der BFH stellte fest, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung des Betrages noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann. Eine solche Erstattung ist in § 35a EStG auch nicht vorgesehen. Sie sei aber auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Denn die Zahlung durch Festsetzung einer negativen Einkommensteuer bewirke im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem Einkommensteuergesetz fremde Gewährung von (Sozial )Leistungen. Auch gleichheitsrechtlich sei es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Für die Kläger gilt somit: Wer keine Steuern zahlt, bekommt auch keine Steuerermäßigung.

Im praktischen Ergebnis führt diese Rechtsprechung allerdings dazu, dass ausgerechnet diejenigen, die - sofern sie nicht über ausreichendes Vermögen verfügen - eine solche Unterstützung wohl an dringendsten benötigen dürften, nicht in den Genuss der Steuerersparnis kommen können.


Das vollständige Urteil finden Sie hier im Internet-Angebot des Bundesfinanzhofs.

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