Feinstaubbelastung aus Öfen und Kaminen soll reduziert werden - Kabinett beschließt Novelle der Kleinfeuerungsverordnung
News vom 22. Mai 2009
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sollen in Zukunft strengere Umweltauflagen gelten. Dazu hat das Bundeskabinett am 20. Mai 2009 den Entwurf zur Änderung der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" (1. BImSchV) beschlossen (siehe dazu die News vom 27. November 2007). Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen, und enthält unter anderem Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen. Geregelt wird auch, welche Brennstoffe zulässig sind, und wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss.
Die jetzt beschlossenen Änderungen betreffen vor allem Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine, in denen Holz verfeuert wird. Das Bundesumweltministerium hält Holz grundsätzlich für einen sinnvollen Brennstoff, weil es als regenerative Energiequelle zum Klimaschutz beiträgt. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen führt jedoch zur Freisetzung von Feinstaub und anderen Luftschadstoffen sowie zu Geruchsbelästigungen. Ursache hierfür sei der seit einigen Jahren anhaltende Boom bei Kaminöfen, die leider häufig technisch veraltet sind, so das Ministerium. "Die Menschen werden oft regelrecht in die Irre geführt. Sie kaufen für teures Geld einen Holzofen und meinen, etwas Gutes für die Umwelt zu tun. Oftmals sieht das neue Stück zwar vielleicht edel aus, die Technik ist aber älter als der neue Besitzer. Das müssen und wollen wir ändern", betonte Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD).
Mit der Novelle der Kleinfeuerungsverordnung werden die Vorgaben für solche Öfen und Heizungen an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffe angepasst. Die bisherigen Grenzwerte stammen noch aus dem Jahr 1988, so dass das Bundesumweltministerium hier dringenden Reformbedarf sah. Denn nach Angaben des Ministeriums lassen sich heute mit neueren Feuerungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, deutlich schärfere Grenzwerte einhalten.
Für die meisten bestehenden Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstungspflicht vor, allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2024. Gänzlich ausgenommen von dieser Sanierungspflicht sind nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, offene Kamine, Badeöfen, Grundöfen (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden), Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, und so genannte "historische Öfen", also Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Bescheinigung des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung nachgewiesen werden kann, ist auch bei anderen Öfen und Heizungen ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.
Die Regelungen des Verordnungsentwurfs im Einzelnen:
- Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird der Anwendungsbereich für Öl- und Gasheizungen sowie für feste Festbrennstoffheizungsanlagen erweitert. Neu aufgenommen in den Anwendungsbereich werden Einzelraumfeuerungsanlagen wie etwa Kachelöfen oder Heizkamine.
- Es werden anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub (150 mg/Kubikmeter) eingeführt. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden (wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen), ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid (CO, 4 mg/Kubikmeter) führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren.
- Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, bedürfen die Einzelraumfeuerungsanlagen einer Nachrüstung oder müssen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024 gegen eine emissionsarme Anlage ausgetauscht werden. Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden soll, werden die Betreiber im Rahmen einer ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung.
- Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.
Bevor der die neue Verordnung in Krfat treten kann, müssen noch der Bundestag und der Bundesrat am Verfahren beteiligt werden.
Weitere Informationen zu den Änderungen der Kleinfeuerungsverordnung finden Sie
hier im Internet-Angebot des Bundesumweltministeriums.
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