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Neues Wohnraumförderungsgesetz für Schleswig-Holstein in Kraft getreten

News vom 4. Juli 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Zum 1. Juli 2009 sind in Schleswig-Holstein das neue Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG, GVOBl. Schl.-H. 2009 Nr. 8 vom 14. Mai 2009, S. 194 ff.) und die ergänzende Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes in Kraft getreten. Nach Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg (siehe die News vom 7. Mai 2007, vom 26. Februar 2008 und vom 7. April 2008) nutzt damit auch das nördlichste Bundesland die Möglichkeiten der so genannten "Förderalismusreform" vom September 2006, nach der die Regelungskompetenz für die Wohnraumförderung bei den Ländern liegt. Zu den Zielen der schleswig-holsteinischen Wohnraumförderung gehört gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes unter anderem die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Versorgung mit selbst genutztem Wohneigentum. Dabei werden insbesondere Haushalte mit Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung unterstützt (§ 2 Abs. 5 SHWoFG).

Das SHWoFG orientiert sich teilweise am WoFG des Bundes, das bisher auch in Schleswig-Holstein die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete, weicht aber bei der Einkommensberechnung von diesem ab. Das Gesetz regelt zudem nur die Grundzüge der Berechnung. So enthält § 8 Abs. 2 SHWoFG zwar Einkommensgrenzen (Einpersonenhaushalt 14.400 Euro, Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro, für jede weitere Person zusätzlich 5.000 Euro und jedes Kind zusätzlich 600 Euro), § 8 Abs. 3 ermächtigt aber gleichzeitig das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium, bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums von diesem Grenzen abzuweichen. Auch das Verfahren zur Einkommensermittlung wird nicht direkt im Gesetz geregelt, sondern ebenfalls dem zuständigen Ministerium überlassen.

Von dieser Ermächtigung hat das schleswig-holsteinische Innenministerium mit der "Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes" (SHWoFG-DVO) Gebrauch gemacht. Sie regelt in den § 4 ff. die Einkommensermittlung und -berechnung. § 5 Abs. 1 der Verordnung verweist für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens auf das Wohngeldgesetz des Bundes, dessen nach der Verordnung anzuwendene Bestimmungen wiederum dem WoFG des Bundes ähneln (im Ergebnis ergibt sich so ein Verfahren, das im wesentlichen dem nach dem WoFG entspricht, aber insbesondere bei den Frei- und Abzugsbeträgen von diesem abweicht). Die so ermittelten Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen werden zusammengezählt und bilden das Gesamteinkommen i. S. d. § 5 SHWoFG-DVO. Von dem so berechneten Gesamteinkommen des Haushalts können gemäß § 6 SHWoFG-DVO verschiedene Freibeträge abgezogen werden: 4.500 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % oder ab der Zuordnung zu Pflegestufe I, 5.000 Euro bei jungen Ehepaaren sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (jeweils beide unter 40 Jahren und noch keine 5 Jahre verheiratet), sowie 1.000 Euro für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes. Weiterhin können gemäß § 6 SHWoFG-DVO bestimmte gesetzliche Unterhaltszahlungen als Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Sowohl die Frei- als auch die Abzugsbeträge weichen von den Beträgen nach dem WoFG des Bundes ab.

Bei der Einkommengrenze für selbst genutztes Wohneigentum werden die in § 8 Abs. 2 SHWoFG festgelegten Werte zunächst nach § 7 der Verordnung für Einpersonenhaushalte um 3.000 Euro (auf 17.400 Euro) und für Zweipersonenhaushalte um 2.000 Euro (auf 23.600 Euro) erhöht. Außerdem werden die nach der Personenzahl im Haushalt ermittelten Werte in einem zweiten Schritt regional angepasst und in den so genannten "Präferenzgemeinden" um 20 % und in den übrigen Gemeinden um 5 % erhöht (§ 8 SHWoFG-DVO). Im Ergebnis liegen die Grenzen so etwas über denjenigen, die bisher für die Eigentumsförderung galten. Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich in einer Präferenzgemeinde ein Grenzwert von 39.360 Euro (21.600 Euro für die ersten beiden Personen plus je 5.600 Euro (5.000 Euro als "Person" plus 600 Euro als "Kind") für die dritte und die vierte Person gleich 32.800 Euro, diese erhöht um 20 %). Außerhalb der Präferenzgemeinden liegt der entsprechende Wert bei 34.440 Euro (21.600 Euro für die ersten beiden Personen plus je 5.600 Euro (5.000 Euro als "Person" plus 600 Euro als "Kind") für die dritte und die vierte Person gleich 32.800 Euro, diese erhöht um 5 %). Die jeweiligen Bruttoeinkommen liegen dabei wegen der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in aller Regel wesentlich höher

Die Einzelheiten der Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) ergeben sich - wie auch bisher schon - nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum SHWoFG.


Im Internet-Angebot der Investitionsbank Schleswig-Holstein finden Sie sowohl das schleswig-holsteinische Wohnraumförderungsgesetz als auch die zugehörige Durchführungsverordnung.

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