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Gebäudeversicherung: Hausbesitzer müssen ihr Dach grundsätzlich nicht regelmäßig durch Fachleute untersuchen lassen

News vom 17. August 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Hausbesitzer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Dach regelmäßig durch einen Fachmann untersuchen zu lassen, um den Schutz der Gebäudeversicherung nicht zu verlieren. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 10. Mai 2009, Aktenzeichen 10 U 1018/08).

In dem Fall war das Dach eines Einfamilienhauses imJanuar 2007 durch den Sturm "Kyrill" beschädigt worden. Dadurch entstand ein Schaden von rund 17.600 Euro. Für das Haus bestand eine Wohngebäudeversicherung nach den allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung in der Version VGB 2000/E. Die Versicherung wollte aber nicht zahlen, weil das Dach aus Bitumenschindeln alt und die Schindeln brüchig gewesen seien. Daraufhin klagte die Eigentümerin des Hauses gegen die Versicherung. Sie behauptete unter anderem, dass ihr Ehemann das Dach regelmäßig untersucht und dabei keine Schäden festgestellt habe.

Doch in der ersten Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Schaden an den Dachschindeln nicht durch den Sturm entstanden sei. Es befand, dass die Bitumdachschindeln alterungsbedingt erneuerungsbedürftig gewesen seien und auch ohne den Sturm hätten erneuert werden müssen.

Erst das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klägerin recht. Zwar hielt auch dieses Gericht die Schindeln für brüchig, sah darin aber keinen Grund, die Versicherung aus ihrer Pflicht zu entlassen. Es stellte fest, dass nach den Versicherungbedingungen der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten habe und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen müsse. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar (sondern allmählich und vorhersehbar) eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.

Diesen Sorgfaltsmaßstab wandte das Gericht nun auch bei der Frage an, ob die Eigentümerin durch die Gefahr eines Schadens für das Dach erhöht hat, indem sie es nicht ordentlich instand hielt. Dann nämlich hätte die Versicherung nicht zahlen müssen. Die Richter entschieden, dass die Klägerin mangels Kenntnis der alterungsbedingten Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.

Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, den Zustand ihres Daches regelmäßig durch einen Fachmann auf seinen ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Auch bestehe keine allgemein verbindliche Pflicht des Versicherungsnehmers, die Dachschindeln in einem festen Turnus vorsorglich austauschen zu lassen. Wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - keine konkreten und damit seine Kenntnis begründenden Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte, trifft ihn auch keine Pflicht, regelmäßige Kontrollen des Daches durchzuführen, so das Oberlandesgericht. Daher muss die Versicherung nun für den Schaden aufkommen.


Das vollständige Urteil finden Sie auch hier in der Justizdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz.

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