Zur vzbv-Homepage Zur KfW-Förderbank
Zur Startseite
Sie sind hier: > baufoerderer.de > News > News-Archiv > Baurecht > Meldung vom 1.9.09

Was tun bei mangelhaften Baumaterialien nach erfolgtem Einbau? Verbraucherzentrale Sachsen: Käuferrechte sind mangelhaft

News vom 1. September 2009

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom 1.9.2009

"Auf den Verbraucher können beim Kauf von mangelhaftem Baumaterial hohe Folgekosten zukommen, wenn die Fehler erst nach erfolgtem Einbau festgestellt werden", stellt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen mit kritischem Blick auf die gegenwärtige Rechtsprechung und Gesetzeslage in Deutschland fest.

Es sei unbefriedigend, so die Verbraucherzentrale Sachsen, dass bei so alltäglichen Rechtsfragen, wie etwa dem Kauf von Parkettstäben, Fliesen oder Dachziegeln, die vom Verbraucher selbst eingebaut werden, ein hohes Kostenrisiko bestehe. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Materialien fehlerhaft waren und ausgetauscht werden müssen, stehen die Chancen schlecht, die Kosten für den Ausbau und den erneuten Einbau oder das Verlegen ersetzt zu bekommen.

So hatte der Bundesgerichtshof am 15.07.2008 (AZ: VIII ZR 211/07) entschieden, dass bei einer Ersatzlieferung als Nacherfüllung der Verkäufer nicht die Kosten für den erneuten Einbau zu tragen habe, es sei denn, er habe den Mangel an der Sache zu vertreten (siehe die News vom 15. Juli 2008). Anfang dieses Jahres schließlich hat sich der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Falle entschieden, dass der Verkäufer mangelhaften Baumaterials die Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, etwa wenn die Mängelbeseitigung ein Mehrfaches der Materialkosten betragen würde. Doch selbst wenn die entstehenden Austauschkosten moderat wären, obwohl der Käufer das Material bereits verbaut habe, müsse der Verkäufer die Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus nicht tragen, so der BGH (BGH, Beschluss vom 14.01.2009, VIII ZR 70/08). Diese Rechtsauffassung entspricht zwar dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches. "Deshalb begrüßen wir, dass der Bundesgerichtshof angesichts der sich daraus ergebenden Fragen mit Blick auf die nachteiligen Folgen für den Verbraucher europarechtliche Zweifel hegt und sie deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat", so Bettina Dittrich. "Wir hoffen, dass der Europäische Gerichtshof ähnlich wie in der erst kürzlich entschiedenen Rechtssache Quelle auch hier zugunsten der Verbraucher entscheiden wird."

Bis dahin bleibt Verbrauchern nur, Baumaterialien - so gut wie irgend möglich - vor dem Einbau auf Mangelfreiheit zu prüfen. Verbrauchern, die in vergleichbaren Fällen Ansprüche gegen Verkäufer bereits geltend gemacht haben, wird empfohlen, mit dem Verkäufer bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zu vereinbaren, den Vorgang bis dahin ruhen zu lassen.

[zurück]