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Brandenburg fördert behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum

News vom 6. Oktober 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

In Brandenburg besteht seit kurzem ein neues Förderprogramm zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung von vorhandenem Wohnraum. Die entsprechende Richtlinie (Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR) - Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 1. September 2009) ist rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und bis Ende 2010 befristet. Mit dieser Richtlinie wird erstmals die Förderung von behindertengerechten Anpassungen an unterschiedlichen Eigentumsformen zusammengefasst und mit gleich hohen Zuschüssen versehen. Vermieter, Mieter und Eigentümer können ab sofort Anträge stellen.

Mit dem Programm soll die Wohnsituation in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum für schwerstmobilitätsbehinderte Menschen verbessert werden, insbesondere zur Verbesserung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten. Berechtigt sind Vermieter (Eigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige Verfügungsberechtigte), Mieter von Wohnungen (bei Zustimmung des Vermieters) und selbst nutzende Wohneigentümer. Voraussetzung ist, dass der anzupassende Wohnraum vom so genannten "berechtigten Personenkreis" genutzt wird. Hierzu zählen Haushalte mit Personen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung erfordert, insbesondere Personen mit einer Gehbehinderung (aG bzw. G), Personen mit progressiv verlaufenden chronischen Erkrankungen, Personen mit Heimdialyse sowie blinde (Bl) und gehörlose (Gl) Personen. Der erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen. Alternativ können der Bescheid für die Anerkennung der Schwerbehinderung oder eine amtsärztliche Bescheinigung eingereicht werden.

Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung, z. B.

Von der Förderung ausgeschlossen sind u. a. Maßnahmen, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderrichtlinien des Landes Brandenburg oder mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde (Kumulationsverbot).

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Er beträgt bis zu 90 % der anerkannten förderfähigen Kosten, ist jedoch je nach Art der Maßnahmen auf maximal 8.000, 10.000 bzw. 25.000 Euro pro Wohnung begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderanträge sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck unter Beifügung der dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dazu gehören u. a. die Bestätigung der Behindertenberatungsstelle oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ein Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, sowie bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentumsnachweis durch Kopie des Grundbuchauszuges.


Weitere Informationen zu diesem Förderprogramm erhalten Sie bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam, Tel.: 0331/660-1322 , sowie hier im Internet-Angebot der ILB.

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