Finanzgericht Düsseldorf: Keine Eigenheimzulage für Folgeobjekte, die nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft wurden
News vom 18. November 2009
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Berechtigte der Eigenheimzulage haben keinen Anspruch für ein so genanntes Folgeobjekt, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft wurde. Das ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. September 2009, Aktenzeichen: 7 K 1120/08 EZ).
Zwar wurde die Eigenheimzulage für Neufälle schon ab dem Jahr 2006 gestrichen, doch noch immer beschäftigt sie die Gerichte. In dem aktuellen Fall ging es um die Frage, wie sich die Abschaffung auf "Folgeobjekte" auswirkt. Grundsätzlich konnte ein Berechtigter die Eigenheimzulage nur für ein einziges Haus bekommen. Die Zulage ließ sich aber innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums auf ein Folgeobjekt, also z. B. ein anderes Haus, übertragen, etwa wenn der Berechtigte in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umziehen und ein neues Objekt erwerben musste.
Das Finanzamt hatte im Jahr 2005 für das Haus der Kläger die Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2011 festgesetzt. Im Jahr 2007 wurde das Haus verkauft, und das Finanzamt hob daher die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2008 auf. Ebenfalls im Jahr 2007 erwarben die Kläger ein anderes Haus und beantragten dafür erneut Eigenheimzulage. Doch die Finanzverwaltung lehnte ab, weil die Zulage Ende 2005 abgeschafft worden sei.
Auch beim Finanzgericht hatten die Kläger kein Glück. Es führte aus, dass das Eigenheimzulagegesetz nicht mehr anzuwenden sei, wenn die Wohnung nach dem 31. Dezember 2005 erworben worden sei. Hier hättten die Kläger das neue Haus aber erst im Jahr 2007 gekauft. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kauf innerhalb des Förderzeitraums für das erste Haus erfolgt sei. Denn auch die Folgeobjekte seien eigenständige Objekte im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes und könnten daher nur gefördert werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2006 angeschafft wurden. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen, weil die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Eigenheizulage beim Kauf des neuen Hauses im Jahr 2007 seit über einem Jahr in Kraft und aufgrund der Veröffentlichung in den Medien auch allgemein bekannt gewesen sei. Damit bestätigte das Gericht auch die Auffassung der Finanzverwaltung, die bereit im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2005 darauf hingewiesen hatte, dass neue Folgeobjekte nicht mehr gefördert würden (siehe die News vom 21. Dezember 2005 und vom 14. Dezember 2005).
Das vollständige Urteil finden Sie hier in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz.
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