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Neue Wohnraumförderungsgesetze für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen treten zum Jahresbeginn in Kraft

News vom 31. Dezember 2009

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Zum 1. Januar 2010 treten in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen neue Gesetze zur Wohnraumförderung in Kraft (Niedersachsen: "Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz" (NWoFG, Nds. GVBl. 2009 Nr. 24 vom 5. November 2009, S. 403 ff.); Nordrhein-Westfalen: "Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" (WFNG NRW, GV. NRW 2009 Nr. 37 vom 16. Dezember 2009, S. 771 ff.)). Nach Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein (siehe die News vom 7. Mai 2007, vom 26. Februar 2008, vom 7. April 2008 und vom 4. Juli 2009) nutzen damit zwei weitere Bundesländer die Möglichkeiten der so genannten "Förderalismusreform" vom September 2006, nach der die Regelungskompetenz für die Wohnraumförderung bei den Ländern liegt.


Zu den Zielen der Wohnraumförderung in Niedersachsen gehört gemäß § 2 Abs. 3 NWoFG unter anderem, Personen, die ohne finanzielle Unterstützung dazu nicht in der Lage sind, die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen. Dabei werden insbesondere Personen, die Kinder versorgen, und Menschen mit Behinderung unterstützt (§ 2 Abs. 3 S. 2 NWoFG).

Das NWoFG orientiert sich teilweise am WoFG des Bundes, das bisher auch in Niedersachsen die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete, ist aber wesentlich kürzer und weicht auch bei der Einkommensberechnung von diesem ab. So enthält § 3 Abs. 2 NWoFG zwar Einkommensgrenzen (Einpersonenhaushalt 17.000 Euro, Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro, für jede weitere Person zusätzlich 3.000 Euro und jedes Kind zusätzlich 3.000 Euro), § 3 Abs. 4 ermächtigt aber gleichzeitig das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium, bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums von diesem Grenzen abzuweichen. Auch das Verfahren zur Einkommensermittlung wird nicht direkt im Gesetz geregelt, sondern ebenfalls dem zuständigen Ministerium überlassen (§ 3 Abs. 3 NWoFG). Wie dies im Einzelnen aussehen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen, da die entsprechende Rechtsverordnung noch nicht veröffentlicht ist. Der gesetzliche Grenzwert bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) liegt bei 35.000 Euro (23.000 Euro für die ersten beiden Personen plus je 6.000 Euro (3.000 Euro als "Person" plus 3.000 Euro als "Kind") für die dritte und die vierte Person).

Die Einzelheiten der niedersächsischen Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) ergeben sich - wie auch bisher schon - nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum NWoFG.


Zu den Zielen der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen gehört gemäß § 2 Abs. 1 WFNG NRW unter anderem, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung unterstützt (§ 2 Abs. 1 S. 2 WFNG NRW). Neu geregelt wird auch die Zuständigkeit für die Förderung. Denn die bisherige Wohnraumförderungsanstalt NRW wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgelöst und ihre Aufgaben werden auf die NRW.BANK übertragen.

Das WFNG NRW orientiert sich teilweise am WoFG des Bundes, das bisher auch in NRW die Grundlage für die Wohnungsbauförderung bildete, weicht aber bei der Einkommensberechnung von diesem ab. Die Einkommensgrenzen sind in § 13 Abs. 1 WFNG NRW enthalten und betragen für einen Einpersonenhaushalt 17.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 20.500 Euro, für jede weitere Person zusätzlich 4.700 Euro und für jedes Kind zusätzlich 600 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 31.100 Euro (20.500 Euro für die ersten beiden Personen plus je 5.300 Euro (4.700 Euro als "Person" plus 600 Euro als "Kind") für die dritte und die vierte Person). Die jeweiligen Bruttoeinkommen liegen dabei aber wegen der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (siehe unten) in aller Regel wesentlich höher. In § 13 Abs. 4 WFNG NRW ist vorgesehen, dass die Einkommengrenzen ab 2013 und dann alle drei Jahre nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamt angepasst werden.

Die Einkommensermittlung und -berechnung wird in den §§ 14 und 15 des Gesetzes geregelt und sieht (vereinfacht) wie folgt aus: Nach § 14 Abs. 2 WFNG NRW ist für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich. § 14 Abs. 3 und 4 WFNG NRW regeln, welche weiteren Beträge zum Jahreseinkommen zählen (u. a. Arbeitslosengeld 1) bzw. nicht angerechnet werden (u. a. Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden gemäß § 15 Abs. 2 WFNG NRW jeweils pauschal 12 Prozent für die Zahlung von Steuern und von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie von pauschal 10 Prozent für die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung abgezogen. Die so ermittelten Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen werden zusammengezählt und bilden das maßgebende Einkommen i. S. d. § 14 Abs. 1 WFNG NRW.

Von dem so berechneten Gesamteinkommen des Haushalts können gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 - 5 WFNG NRW verschiedene Freibeträge abgezogen werden: 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80, 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100, 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80, 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, sowie 4.000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (Junge Ehepaare sind Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat) mit mindestens einem Kind. Weiterhin können gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 6 - 8 WFNG NRW bestimmte gesetzliche Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Sowohl die Abzugs- als auch die Unterhaltsbeträge weichen von den Beträgen nach dem WoFG des Bundes ab.

Die Einzelheiten der nordrhein-westfälischen Förderung (Art und Höhe der Mittel, berechtigter Personenkreis, Anforderungen an Wohnraumgröße und -kosten etc.) ergeben sich - wie auch bisher schon - nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum WFNG NRW. Nach Angaben der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW ist die Veröffentlichung der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2010 für den 28. Januar 2010 geplant. Bis dahin erfolge die Förderung auf der Frundlage der WFB 2009. Bei allen Anträgen auf Förderung selbst genutzten Wohneigentums, die nach dem 1. Januar 2010 gestellt werden, finde aber schon das neue WFNG NRW Anwendung.


Im Internet-Angebot des Landes NRW finden Sie das WFNG NRW.

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