Änderungen bei der Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz für Wohneigentum und Modernisierung
News vom 18. Januar 2010
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Wie die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) mitteilt, wurden die Programme "Modernisierung 2010" und "Wohneigentum 2010" vom zuständigen Finanzministerium der verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen für das Förderjahr 2010 betreffen die folgenden Punkte:
- Für die Förderprogramme ab dem Programmjahr 2010 gelten als "junge Ehepaare" diejenigen, bei denen beide Ehepartner unter 40 Jahre sind. Die bisher zu beachtende zweite Voraussetzung, dass die Eheschließung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, gilt nur noch für die Einkommensermittlung und nicht mehr für die Förderhöhe, die Eigenkapitalquote und die Wohnflächenobergrenze.
- Die Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Ehepartnern gleichgestellt: Förderhöhe, Eigenkapitalquote und Wohnflächenobergrenze wie bei jungen Ehepaaren, sofern beide Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind.
- Bei der Förderung von (selbst genutztem) Wohneigentum sind für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen künftig Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Förderbestätigung vorzulegen. Für Bestandsimmobilien sind entsprechende Nachweise über die vorhandenen Wohnflächen in Form von Wertgutachten, Exposés, etc. vorzulegen. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden. Außerdem können die Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000 Euro für Haushalte mit schwerbehinderten Menschen neben dem Grundbetrag pauschal bereitgestellt werden.
- Bei der Modernisierung von selbst genutzten Wohnungen ist der zu bestätigende Förderhöchstbetrag aufgrund von entsprechenden Nachweisen über die vorhandenen Wohnflächen (Wertgutachten, Exposés, etc) und Kostenvoranschlägen zu ermitteln. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden.
- Die Zinsen im Wohneigentums- und Modernisierungsprogramm bleiben unverändert. Eine aktuelle Übersicht aller Zinssätze finden Sie hier im Internet-Angebot der Landestreuhandbank.
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