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Bundesfinanzministeriums veröffentlicht neues Schreiben zu "haushaltsnahen Dienstleistungen"

News vom 22. Februar 2010

Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de

Hauseigentümer und Mieter können nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) die Kosten für bestimmte so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums bis zu einem Jahresbetrag von 1.200 Euro bei der Einkommensteuer abziehen (siehe dazu die News vom 4. Dezember 2009, vom 13. Mai 2009, vom 12. Februar 2009, vom 5. November 2008, vom 18. Juni 2008, vom 30. November 2007 und vom 24. März 2007). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht, in dem näher ausgeführt wird, was genau durch den Steuerabzug begünstigt werden soll (BMF-Schreiben "Anwendungsschreiben zu § 35a EStG" vom 15. Februar 2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, DOK 2010/0014334). Es enthält Vorgaben zur Anwendung des § 35a EStG durch die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 und ersetzt die entsprechenden Schreiben vom 26. Oktober 2007 (siehe dazu die News vom 30. November 2007), vom 3. November 2006 (siehe dazu die News vom 13. November 2006) und vom vom 1. November 2004 (siehe dazu die News vom 27. Dezember 2004).

Neben diversen kleineren Ergänzungen und Präzisierungen enthält das das neue BMF-Schreiben auch einige neue Bestimmungen. Zudem umfasst es eine ausführliche Tabelle mit Beispielen für begünstigte bzw. nicht begünstige Dienstleistungen, die unten auszugsweise abgedruckt ist. Die neuen Regeln betreffen u. a. die Frage, was als "Haushalt" gilt und welche Ansprüche bei einem Umzug bestehen. So werden nunmehr nicht bloß Haushalte in Deutschland, sondern auch Haushalte begünstigt, die in einem Land in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Nach dem neuen BMF-Schreiben gehört zur Haushaltsführung auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG werden daher regelmäßig - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z. B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.

Als Haushalt des Steuerpflichtigen zählt auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 Einkommensteuergesetz) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungsowie eine tatsächlich eigengenutzte geerbte Wohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.

Nach dem neuen BMF-Schreiben gilt bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen der Steuerabzug nach § 35a Abs. 3 EStG (bzw. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG der früheren Gesetzsfassung) für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält die bereits erwähnte Tabelle. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind allerdings nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutzoder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.

(Sonstige) haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind laut BMF-Schreiben nur Tätigkeiten, die nicht zu den oben genannten handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG (bzw. früher Abs. 2 Satz 2, s. o.) gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält die bereits erwähnte Tabelle. Begünstigt sind beispielsweise auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen (siehe dazu auch die News vom 30. Juni 2006). Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Nicht begünstigt sind beispielsweise Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllabfuhr).


Außerdem enthält das BMF-Schreiben ausfürliche Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten) und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Dies gilt auch, wenn die Eigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat (siehe dazu auch die News vom 14. August 2006). Sofern sich die sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung ergeben, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Musterbescheinigung erarbeitet, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden.

Neben dem Eigentümer kann der auch Mieter einer Wohnung die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.


Doch egal ob Eigentümer oder Mieter, begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) werden mit Ausnahme von Verbrauchsmiteln nicht berücksichtigt. In jedem Fall muss der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

Sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen gibt es die Steuerermäßigung nur, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung nicht in bar erfolgt ist. Dabei haben sich die Anforderungen im Laufe der Zeit geändert: Bis einschließlich 2007 hängt die Steuerermäßigung sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen davon ab, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die oben genannten Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen. Seit 2008 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung erfolgt ist. Bei Wohnungseigentümern und Mietern müssen oben genannten Nachweise vorhanden sein. Daraus folgt, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurd en, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (siehe die News vom 12. Februar 2009). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (siehe die News vom 13. Mai 2009).


Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Februar 2010, das auch im Bundessteuerblatt I veröffentlich werden soll, können Sie (im PDF-Format) hier aus dem Internet-Abgebot des Ministeriums herunterladen.


Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (X = zutreffend)

Maßnahme begünstigt nicht begünstigt Haushaltsnahe Dienstleistung Handwerkerleistung
Abfallmanagement ("Vorsortierung") innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X  
Abflussrohrreinigung innerhalb des Grundstücks außerhalb des Grundstücks   X
Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)   X    
Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau   X    
Abwasserentsorgung Wartung und Reinigung innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
Anliegerbeitrag   X    
Arbeiten
1. am Dach
2. an Bodenbelägen
3. an der Fassade
4. an Garagen
5. an Innen- und Außenwänden
6. an Zu- und Ableitungen
Nr. 1 - 5

Nr. 6: soweit innerhalb des Grundstücks
Nr. 6: alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   alle begünstigen Arbeiten
Architektenleistung   X    
Asbestsanierung X     X
Aufstellen eines Baugerüstes Arbeitskosten Miete, Material   X
Aufzugnotruf   X    
Austausch oder Modernisierung
1. der Einbauküche
2. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
3. von Fenstern und Türen
alle genannten Maßnahmen     alle genannten Maßnahmen
Bereitschaft der Erbringung einer ansonsten begünstigten Leistung im Bedarfsfall als Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung nur Bereitschaft Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Brandschadensanierung soweit nicht Versicherungsleistung soweit Versicherungsleistung   X
Breitbandkabelnetz Installation, Wartung und Reparatur innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
Carport, Terrassenüberdachung Arbeitskosten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse Materialkosten

Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich Überdachung
  X
Dachrinnenreinigung X     X
Datenverbindungen s. Hausanschlüsse s. Hausanschlüsse   X
Deichabgaben   X    
Elektroanlagen Wartung und Reparatur     X
Energiepass   X    
Entsorgungsleistung als Nebenleistung, (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege) als Hauptleistung   X
Erhaltungsmaßnahmen innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Erstellung oder Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung   X    
Fäkalienabfuhr   X    
Fahrstuhlkosten Wartung und Reparatur Betriebskosten   X
Fertiggaragen   Neuerrichtung, wenn die Fläche vorher nicht als Pkw-Stellplatz genutzt wurde    
Feuerlöscher Wartung     X
Fußbodenheizung Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau     X
Gärtner innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Gartengestaltung X     X
Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden) innerhalb des Grundstücks einschl. Grünschnittentsorgung als Nebenleistung alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X  
Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner) Reparatur und Wartung Miete   X
Graffitibeseitigung X     X
Gutachtertätigkeiten   X    
Hausanschlüsse z. B. für den Anschluss von Stromkabeln, für das Fernsehen, für Internet über Kabelfernsehen, Glasfaser oder per Satellitenempfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw. X   X  
Haushaltsauflösung   X    
Hausmeister, Hauswart X   X  
Hausreinigung X   X  
Hausschwammbeseitigung X     X
Hausverwalterkosten oder -gebühren   X    
Heizkosten:
1. Verbrauch
2. Gerätemiete für Zähler
3. Garantiewartungsgebühren
4. Heizungswartung und Reparatur
5. Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz
6. Schornsteinfeger
7. Kosten des Ablesedienstes
8. Kosten der Abrechnung an sich
Nr. 3 - 6 Nr. 1, 2, 7 und 8   alle begünstigen Maßnahmen
Insektenschutzgitter Montage und Reparatur Material   X
Kaminkehrer X     X
Kellerschachtabdeckungen Montage und Reparatur Material   X
Kontrollaufwendungen des TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift   X    
Laubentfernung auf privatem Grundstück auf öffentlichem Grundstück Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Material und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren einschl. darauf entfallende Umsatzsteuer   Bsp.: Farbe, Fliesen, Pflastersteine, Mörtel, Sand, Tapeten, Teppichboden und andere Fußbodenbeläge usw.    
Mauerwerksanierung X     X
Miete von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)   X    
Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Badezimmer, Küche) innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
Montageleistung, z. B. beim Erwerb neuer Möbel X     X
Müllabfuhr   X    
Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker) Wartung und Reparatur     X
Müllschränke Anlieferung und Aufstellen Material   X
Neubaumaßnahmen   Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.    
Pflasterarbeiten innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
Pflegebett   X    
Pflege der Außenanlagen innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X  
Pilzbekämpfung X     X
Prüfdienste / Prüfleistung (z. B. bei Aufzügen)   X    
Rechtsberatung   X    
Reinigung der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume   X  
Reparatur, Wartung und Pflege
1. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
2. von Fenstern und Türen (innen und außen)
3. von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere
4. von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
5. von Wandschränken
Nr. 1, 2 und 5: X

Nr. 3: soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können

Nr. 4: auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen
Nr. 3 und 4: Arbeiten außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen Nr. 1 und 2: Pflege

Nr. 3: Pflege im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen
Nr. 1 und 2: Reparatur und Wartung

Nr. 3: Reparatur und Wartung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen

Nr. 4 und 5: X
Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)   X    
Schadstoffsanierung X     X
Schädlings- und Ungezieferbekämpfung X   Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Schornsteinfeger X     X
Sperrmüllabfuhr   X    
Statikerleistung   X    
Straßenreinigung auf privatem Grundstück auf öffentlichem Grundstück X  
Taubenabwehr X   Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung im Einzelfall
Technische Prüfdienste (z. B. bei Aufzügen)   X    
Trockeneisreinigung X     X
Trockenlegung von Mauerwerk Arbeiten mit Maschinen vor Ort ausschließliche Maschinenanmietung   X
TÜV-Gebühren   X    
Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) X TÜV-Gebühren   X
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten soweit durch Dritte erstattet X  
Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt des Steuerpflichtigen X   X  
Verbrauchsmittel, wie z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut X   als Nebenleistung - Abgrenzung im Einzelfall als Nebenleistung - Abgrenzung im Einzelfall
Verwaltergebühr   X    
Wärmedämmmaßnahmen X     X
Wartung:
1. Aufzug
2. Heizung und Öltankanlagen (einschl. Tankreinigung)
3. Feuerlöscher
4. CO2-Warngeräte
5. Pumpen
6. Abwasser-Rückstau-Sicherungen
alle genannten Maßnahmen     alle genannten Maßnahmen
Wasserschadensanierung X soweit Versicherungsleistung   X
Wasserversorgung Wartung und Reparatur     X
Winterdienst innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X  

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