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Verbraucherzentrale Thüringen: Mit Restschuldversicherung kombinierte Darlehen sind bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufbar - Betroffene können auf Erstattungen hoffen

News vom 25. Februar 2010

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen vom 25.2.2010

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines mit einer Restschuldversicherung kombinierten Darlehens kann dazu führen, dass sich Verbraucher durch Widerruf von beiden Verträgen lösen können. Das stellt die Verbraucherzentrale Thüringen als Reaktion auf ein jüngst ergangenes BGH-Urteil fest. Betroffene Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgelöst haben, können zudem auf Erstattungen seitens der Bank hoffen.

In den 90-er Jahren noch weitgehend unbekannt, sind sie heute im Geschäft mit Ratenkreditverträgen an der Tagesordnung: Restschuldversicherungen, die den Darlehensnehmer gegen Risiken wie Tod, Invalidität oder Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen absichern.

Was auf den ersten Blick vernünftig erscheint, ist nach Ansicht von Eckehard Balke, Finanzberater bei der Verbraucherzentrale Thüringen, in vielen Fällen ein schlechtes Geschäft für den Versicherungsnehmer. Die Gesamtkosten eines Darlehens steigen durch den Abschluss einer Restschuldversicherung oft erheblich. Eine gesondert abgeschlossene Risikolebensversicherung wäre eine erheblich kostengünstigere Alternative.

Umstritten war bei diesen Vertragskonstruktionen bislang, ob es sich bei Darlehen mit gleichzeitigem Verkauf einer Restschuldversicherung um verbundene Verträge handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.2009 Klarheit geschaffen. Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherungen sind dann ein verbundenes Geschäft, wenn beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und ein Teil der Darlehenssumme zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorgesehen ist (siehe die News vom 18. Dezember 2009 und vom 15. Dezember 2009).

Diese Entscheidung ist von großer Tragweite für die Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherkrediten. So muss bei verbundenen Geschäften eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Widerruf des einen Geschäfts dazu führt, dass der Verbraucher auch an das andere Geschäft nicht mehr gebunden ist. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen dürfte bei vielen derartigen Verträgen der geforderte Hinweis fehlen und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft sein. Betroffene Darlehensnehmer haben somit eine Chance, sich durch Widerruf von Darlehensverträgen und Restschuldversicherungen lösen zu können. Andererseits können auch Verbraucher, die ihr Darlehen bereits abgelöst haben, nach einem Widerruf auf Erstattungen seitens der Bank hoffen. Bei einem Widerruf der Verträge durch den Darlehensnehmer muss aber, falls das Darlehen noch nicht getilgt ist, eine Rückzahlung abzüglich des Beitrages für die Restschuldversicherung und der darauf entfallenden Zinsen erfolgen.

Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Thüringen belaufen sich z.B. die möglichen Erstattungsbeträge auf Grund des Widerrufes im Fall der Eheleute M. aus dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen auf ca. 1.500 Euro, im Fall des Herrn W. aus Erfurt auf ca. 7.900 Euro und im Fall des Herrn S. aus Mühlhausen auf ca. 2.900 Euro.

Betroffene sollten deshalb nicht zögern, sondern sich umgehend beraten lassen, wie sie ihre Rechte geltend machen können und ob sich ein Widerruf lohnt. Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet im Rahmen ihrer Finanzierungsberatung entsprechende Hilfe bei der Entscheidungsfindung an.

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