Sachverständigen-Arten (nach Herkunft ihrer Bezeichnung)
1. Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger
Wenn Sie einen Sachverständigen suchen, haben Sie die Qual der Wahl. Denn Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger: Im Gegensatz zu Titeln wie "Architekt" oder "Ingenieur" ist der Begriff "Sachverständiger" nicht geschützt. Es gibt allerdings einige Zusatzbezeichnungen, die nur unter ganz bestimmten und oft gesetzlich geregelten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Sie unterscheiden sich vor allem bei den Anforderungen an die Qualifikation und durch die Stellen und Institutionen, die den jeweiligen Titel vergeben dürfen. Nach Angaben des Instituts für Sachverständigenwesen e. V. in Köln lassen sich die Sachverständigen dadurch grob in fünf Gruppen einteilen:
Dabei kann ein Sachverständiger durchaus mehreren Gruppen zugehören, wenn er beispielsweise für ein bestimmtes Gebiet öffentlich bestellt und vereidigt ist und daneben die staatliche Anerkennung besitzt. Je nachdem, welchen Sachverständigen Sie für Ihren konkreten Fall beauftragen wollen, sollten Sie sich von ihm gegebenenfalls Nachweise seiner Qualifikation und Referenzen zeigen lassen, und ruhig auch einmal bei der anerkennenden Stelle nach den entsprechenden Anforderungen und Voraussetzungen fragen. Ein seriöser Sachverständiger wird Ihnen dabei gerne weiterhelfen und das nicht als unangebrachtes Misstrauen empfinden.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Der Titel des "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" ist derjenige, bei dem der Bewerber die höchsten fachlichen Hürden überwinden muss und der an die strengsten Vergabekriterien gebunden ist. Allgemeine Rechtsgrundlage für die Sachverständigenbestellung ist § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Danach sind Sachverständige öffentlich zu bestellen, sofern für ein bestimmtes "Sachgebiet ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.".
Damit enthält der trockene Gesetzestext alles, was diese Sachverständigen auszeichnet: Sie werden immer nur für ein bestimmtes
Sachgebiet bestellt. Dabei müssen ihre
besondere Sachkunde in einem aufwändigen Prüfungsverfahren nachweisen und bekommen den Titel immer nur befristet, meist auf 3 oder 5 Jahre. Außerdem unterliegen sie während dieser Zeit der Kontrolle der bestellenden Körperschaft. Verstoßen sie gegen ihre Pflichten, die in der jeweiligen Sachverständigenordnung geregelt sind, kann die Bestellung widerrufen werden. Darüber hinaus legen die Sachverständigenordnungen beispielsweise auch fest, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung besteht. Und durch den Eid, ihre Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten, gelten diese Sachverständigen als besonders objektiv und vertrauenswürdig. Auch bei Gericht sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzugezogen werden.
Wer Sachverständige
bestellen und vereidigen darf, ergibt sich aus der Gewerbeordnung und dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Im Baubereich sind die Industrie- und Handelskammern und zusätzlich je nach Land auch die Architekten-, Ingenieur-, Bau- und Handwerkskammer(n) zur Bestellung und Vereidigung berechtigt. Dabei können auch mehrere Kammern zuständig sein, wie beispielsweise in Berlin, wo sowohl die IHK als auch die Architektenkammer das entsprechende Recht besitzt.
Die Gründe dieser regionalen Besonderheiten liegen vor allem in der Tradition, und obwohl die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen der einzelnen Kammern nicht ganz einheitlich sind, führen sie doch zu einer ingesamt vergleichbaren Qualifikation. Daher macht es letztlich keinen großen Unterschied, ob Sie einen von der IHK oder der Architektenkammer bestellten Sachverständigen beauftragen. Die Sachverständigen sind auch nicht an bestimmte Kammerbezirke gebunden, sondern dürfen bundesweit tätig werden. Interessanter kann dagegen die Frage sein, ob der Sachverständige "von Hause aus" beispielsweise gelernter Architekt, Ingenieur oder Handwerksmeister ist und daher einen besonderen Bezug zu Ihrem Problem hat. Beim Streit mit dem Architekten um dessen Leistungen oder Honorare mag es andererseits manchen beruhigen, lieber einen von der IHK als den von der Architektenkammer bestellten Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn dafür wegen des Eides objektiv kein Anlass besteht.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennen Sie zum einen an dieser Bezeichnung. Außerdem dürfen nur sie
runde Stempel benutzen, die von der jeweiligen Kammer vergeben werden. Andere Sachverständige versuchen das manchmal auszunutzen, indem sie fast-runde Stempel verwenden. Sie sollten daher immer ganz genau hinschauen. Und drittens erhalten diese Sachverständigen auch einen besonderen Ausweis der jeweiligen Kammer, in dem ihre Personalien, die Bestellungsbehörde und das fachliche Bestellungsgebiet angegeben sind.
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3. Staatlich anerkannte Sachverständige
Das sind Sachverständige, die von den jeweiligen Landesbaubehörden oder beispielsweise in Sachsen und Bayern von den Architekten- und/oder Ingenieurkammern anerkannt werden. Sie müssen bestimmte, von der jeweiligen Kammer oder Behörde festgelegte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sein. Die Sachverständigen werden von den Anerkennungsstellen entsprechend den festgelegten Pflichten überwacht, und ihre Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sie gegen ihre Sachverständigenpflichten verstoßen.
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4. Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige
Das sind Sachverständige, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig werden, indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen, im Baubereich beispielsweise von Aufzügen. Sie arbeiten oft für Organisationen wie den TÜV, die DEKRA oder die GTÜ und werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend den gesetzlich festgelegten Pflichten überwacht. Auch bei ihnen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie gegen ihre Pflichten verstoßen.
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5. Zertifizierte Sachverständige
Die Zertifizierung von Sachverständigen beruht auf der EN-Norm 45013 der Europäischen Union. Sie bestimmt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Institution die persönlichen Kompetenz einer Person prüfen und ihr ein Zertifikat, also eine Art Zeugnis, als Sachverständiger verleihen darf. Sachverständige werden zertifiziert, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen. Sie unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Überwachung durch die Zertifizierungsstelle. Auch die Zertifizierung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige gegen den Pflichtenkatalog verstößt oder die erforderlichen aktuellen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweist. Die Zertifizierung ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet, Verlängerungen sind aber möglich, wenn die erforderlichen Kenntnisse kontinuierlich nachgewiesen werden.
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6. Sonstige Sachverständige
Das sind zum einen die Sachverständigen, die diese Bezeichnung nicht von bestimmten Behörden, Kammern oder Verbänden erhalten haben, zum anderen und vor allem aber diejenigen, die von privatrechtlich organisierten (Berufs-)Verbänden als Sachverständige anerkannt wurden. Die Anforderungen an Vorbildung, Sachkunde und die sonstige Qualifikation werden daher vom jeweiligen Verband festgelegt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 muss die anerkennende Stelle dabei über Sachkompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen.