Wohnraumförderung zum Sanierung für WEGs in Schleswig-Holstein: NRW.Bank-Kredit
Modernisierungsmaßnahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften
Die NRW-Bank vergibt Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Darlehen können für folgende Maßnahmen beantragt werden:
- Verbesserung der Energieeffizienz, z. B. Fenster, Wärme-Dämmung,
- Erneuerung von Heizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch notwendigen Maßnahmen (beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen),
- Barrierereduzierung, z. B. Nachrüstung von Aufzügen, Wohnungszuschnitt,
- Modernisierung und Instandsetzung mit dem Ziel den Ressourcenverbrauch zu verringern, z. B. Sanitärinstallation, Wasserversorgung,
- Behebung baulicher Mängel, z. B. in Hinblick auf Schadstoffsanierung,
- bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz.
Wohnungseigentümergemeinschaften:
- die schon mindestens 3 Jahre bestehen,
- die aus mindestens fünf Eigentümern bestehen und
- in der kein Wohnungseigentümer mehr als 20% der gesamten Miteigentumsanteile besitzt.
- Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
- Mindestkredit: 25.000 €
- Höchstbetrag: 10 Mio. €, der maximale Kreditbetrag pro Wohneinheit liegt bei 30.000 €
- Laufzeit: 10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
- Zinssatz: Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
- Tilgung: Nach Ablauf des Tilgungsfreijahres in gleichen Monatsraten.
- Auszahlung: 100 %
- Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat, sofern das Darlehen nicht spätestens einen Monat nach Zusage bei der NRW.BANK abgerufen wird.
Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme nicht übersteigen.
Das Darlehen ist mit einer obligatorischen Haftungsfreistellung in Höhe von 50 % für die Hausbank verbunden.
Förderfähig sind Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind grundsätzlich die baulichen Vorschriften der Energieeinsparverordnung in der zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der NRW.BANK gültigen Fassung (EnEV) zu beachten.
Nicht förderfähig sind:
- Finanzierung von Außenanlagen,
- Prolongationen,
- Nach-/Anschlussfinanzierungen,
- Umschuldungen,
- überwiegend gewerblich genutzte Objekt
Weitere Informationen erhalten Sie bei der NRW-Bank.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn von dem Verwalter zu beantragen.
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Sie stellen den Förderantrag bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl. Das Finanzierungsinstitut leitet den Antrag an die L-Bank weiter.
Sprechen Sie mit Ihrem Finanzierungsinstitut über die Finanzierung, bevor Sie Bauaufträge vergeben oder Kaufverträge unterschreiben. Sonst können Sie keine Förderung bekommen.